Erlass zur Verlegung von Schulen
Am 10. Juli 1943 leitet der Oberpräsident – Abteilung für höheres Schulwesen in Koblenz folgenden Erlass des Reichserziehungsministeriums zur „Verlegung von Schulen aus luftgefährdeten Gebieten“ vom 3. Juli 1943 weiter:
„1. Die Verlegung der Schulen beschränkt sich nicht nur auf die Klassen 1 – 4. (...)
2. Eine Verlegung der Schulen in das Protektorat kommt in Zukunft nicht mehr in Betracht.
3. Auch ich halte es für erforderlich, dass den Kindern, deren Erziehungsberechtigte dies wünschen, der Besuch eines sonntäglichen Gottesdienstes ermöglicht wird. (...)
6. Die außerschulische erzieherische Betreuung liegt ebenfalls in den Händen der Lehrerschaft, die dabei von den als Lagermannschaftsführern eingesetzten HJ-Führern unterstützt wird. Diese Aufgabe ist den als ‚Lagerleitern‘ eingesetzten Lehrkräften übertragen. Hauptlagerleiter ist regelmäßig der Schulleiter; er kann aber durch eine andere Lehrkraft entlastet werden. In seiner Eigenschaft als Lagerleiter (Hauptlagerleiter) erhält der Lehrer (Schulleiter) die für die Lagererziehung notwendigen Hinweise und Anregungen durch die Organe der KLV. Aus diesem Grunde ist auch die Mitwirkung der Gebietsbeauftragten KLV bei der Einsetzung und Beurlaubung der Lagerleiter vorgesehen. (...)
(Es kommt jetzt darauf an), deutsche Jugend am Leben zu erhalten und die schwer geprüften Volksgenossen aus den Städten an Rhein und Ruhr vor neuen Belastungen zu bewahren.“
Außerdem wies der Minister darauf hin, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht darauf ankomme, „neue Erziehungsmethoden einzuführen oder zu erproben, sondern allein darauf, deutsche Jugend am Leben zu erhalten“. Darauf habe er auch die Reichsjugendführung hingewiesen.