HJ-Zwangsmitgliedschaft für Sportjugend
Aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Reichsjugendführer und dem Reichssportführer vom 25. Juli 1934 geben in Köln der Gaubeauftragte des Reichsführers, Kurtz, die Führerin des Obergaues Mittelrhein, Rohlfing, und der Führer des Gebietes Mittelrhein, Wallwey, am 11. Dezember 1934 die Richtlinien für die Eingliederung der Turn- und Sportjugend in die HJ bekannt.
Dem zufolge sind die Turn- und Sportverbände verpflichtet, alle in den Vereinen befindlichen Jugendlichen (männlich 10 bis 18 Jahre, weiblich 10 bis 21 Jahre) dazu zu veranlassen, Mitglied in HJ bzw. BDM zu werden. Jugendliche, die sich dem verweigern, werden aus den Vereinen ausgeschlossen. Auch Jugendliche, die neu in die Vereine aufgenommen werden möchten, müssen zuvor Mitglied in der HJ geworden sein.
Die Sportverbände stellen der HJ ihre Übungsplätze, Hallen und Geräte gegen ein örtlich zu vereinbarendes Entgelt zur Verfügung.
Ihnen ist künftig jede Ausbildung sowie politische Schulung Jugendlicher verboten.
Im Gebiet Mittelrhein wird von der HJ zur Grundausbildung der erste und dritte Sonntag jedes Monats belegt. An diesen Tagen können HJ-Mitglieder nicht beurlaubt werden. [Damit wird die Zusicherung, dass der Sonntag den Familien gehört, ausgehöhlt!]
Eine zusätzliche sportliche Ausbildung innerhalb der Vereine ist den HJ-Mitgliedern freigestellt.
Besondere sportliche Begabungen können zeitweise vom HJ-Dienst auf Antrag des Sportverbandes beurlaubt werden. Grundsätzlich geht der HJ-Dienst jedoch vor.
Bis zum 1. Januar 1935 muss die Eingliederung der Sportjugend durchgeführt sein.