Abendlicher Aufenthalt auf Straßen für BDM verboten
Zum wiederholten Mal weist die Führerin des Obergaues Mittelrhein per Aufruf im Westdeutschen Beobachter am 25. Oktober 1934 darauf hin, dass es Jungmädeln streng untersagt ist, sich nach 8 Uhr abends auf der Straße aufzuhalten. Für BDM-Mitglieder gilt das Verbot ab 10 Uhr.