Eingliederung der Jugendlichen des DRL in HJ
Der Reichssportführer verfügt Ende September 1934 die Umsetzung des Abkommens zwischen Reichssportführer und Reichsjugendführer, dem zufolge die Jugendlichen des Deutschen Reichsbundes für Leibesübungen (DRL) in die HJ eingegliedert werden sollen. Zur Durchführung sind die Anweisungen der Beauftragten des Reichssportführers abzuwarten.
In der Verfügung wird deutlich, dass die HJ durch die Eingliederung einen immensen Zuwachs an Betätigungsmöglichkeiten erhält, da ihr sowohl Sportstätten, Übungsleiter als auch das alleinige Recht zur Durchführung von Geländesport zufällt.
Die Eingliederung soll freiwillig erfolgen, eine Zwangsmitgliedschaft in der HJ betrifft nur Neuaufnahmen in die Vereine. Der Reichssportführer stellt allerdings klar, dass er von den Führern der Vereine erwartet, dass sie ihre "Ehre darin setzen, mit ihrer ganzen jungen Gefolgschaft diesen Schritt in die Einheit der deutschen Jugend mitzutun".
Zu dem Vertrag über die Eingliederung sind Ausführungsbestimmungen erlassen worden. Demnach ist der Vertrag zwischen Reichssportführer und Reichsjugendführer vom 25. Juli 1934 sinngemäß auch auf den BDM anzuwenden. Da die Mitgliedschaft im BDM vom 10. bis zum 21. Lebensjahr dauert (in der HJ bis zum 18. Lebensjahr), gilt dies entsprechend auch für den DRL.
Die Eingliederung der Turn- und Sportjugend muss bis zum 30. November 1934 erfolgen. Entsprechende Meldungen müssen die Beauftragten des Reichssportführers bis zum 1. Januar 1935 erstatten.
Ab dem 1. Oktober 1934 führen die jugendlichen Mitglieder der Vereine keine geländesportliche und politische Schulung mehr durch. Nach dem 31. Dezember 1934 wird von ihnen zudem keinerlei "Gleichtracht mit Ausnahme des HJ-Dienstanzuges und der bei turnerischen und sportlichen Veranstaltungen üblichen Turn- und Sportkleidung" getragen.
Die Einheiten von HJ und BDM setzen sich nach Anweisung des Gebietes mit den Vereinen wegen der Nutzung von Übungsplätzen, Turnhallen und Sportgeräten in Verbindung. Zudem ist dafür ein Beitrag zu vereinbaren.
Die Jugend- und Übungsleiter sollen sich weitestgehend der HJ für die Ausbildung in der "Grundschule in den Leibesübungen" zur Verfügung stellen. Dafür sollen sie nach Möglichkeit an "Sportwart-Lehrgängen" auf den Gebietsführerschulen teilnehmen.