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Ereignisse
1934
Juni

Gestapo Bielefeld und Arnsberg verbieten Betätigung konfessioneller Vereine

Am 26. Juni 1934 erlassen die „Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Minden in Bielefeld“ und jene für den Regierungsbezirk Arnsberg folgende „Anordnung über die Betätigung konfessioneller Organisationen“:

„Auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 - RGBl. I 83 sowie auf Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931-G3S.7 - wird für den Bereich des Regierungsbezirks Minden folgende polizeiliche Anordnung getroffen:

§ 1.

Den konfessionellen Jugend- und Standesvereinigungen jeglicher Art auch den für den Einzelfall gebildeten, wird jegliche Betätigung außerhalb des kirchlichen, religiösen und karitativen Gebiets, insbesondere eine solche politischer, sportlicher oder volkssportlicher Art untersagt.

Verboten wird insbesondere jedes geschlossene Auftreten in der Öffentlichkeit, auch in Form von Abordnungen, Sport jeglicher Art - insbesondere Gelände- und Volkssport -, gemeinsames Gruppenwandern, die Errichtung von gemeinsamen Ferien- und Feldlagern, das öffentliche Führen und Zeigen von Fahnen, Bannern und Wimpeln, das - auch verdeckte- Tragen einheitlicher Kleidung (Uniform, Kluft sowie eine etwaige einheitliche Ersatzkleidung), einheitliche Kleidungs- oder Ausrüstungsstücke (Schulterriemen, Fahrtenmesser) sowie von Abzeichen, welche die Zugehörigkeit zu einer konfessionellen Vereinigung erkenntlich zu machen geeignet sind, das Halten und das Auftreten von eigenen Musik-und Spielmannszügen.

§ 2.

Erlaubt ist das Aufstellen und Führen geweihter Fahnen und Banner in den Kirchen sowie die Beteiligung der konfessionellen Vereinigungen bei Begräbnissen, hergebrachten Prozessionen und Wallfahrten sowie das Mitführe von Fahnen und Bannern bei solchen Gelegenheiten; Fahnen und Banner dürfen dort und nach diesen Veranstaltungen nicht offen geführt werden.

§ 3.

Die gleiche Anordnung gilt sinngemäß für jüdische Vereinigungen so wie für Sekten und ähnliche Vereinigungen sowie in all den Fällen, in denen andere Vereinigungen zur Umgehung dieser Anordnung benutz werden.

§ 4.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß §§ 33, 55 und 56 des PVG. mit Zwangsgeld oder Zwangshaft, sowie gegebenenfalls auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1935 mit Schutzhaft und die im § 4 dieser Verordnung angegebenen Strafen geahndet. Unerlaubt getragene Kleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, unerlaubt mitgeführte Fahnen, oder Wimpel-können außerdem eingezogen werden.“

Die Verordnung wurde - zumindest im Einzugsbereich der Gerstapo Bielefeld - am 26. Juli 1935 aufgehoben, weil sie durch die Polizeiverordnung vom 23. Juli 1935 abgelöst worden sei.

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