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Ereignisse
1934
Februar

Evangelisches Jugendwerk kommentiert Eingliederung

Am 4. Februar 1934 gibt das Evangelische Jugendwerk eine offizielle Stellungnahme zum Eingliederungsabkommen vom 19. Dezember 1933 ab. Sie lautet:

„Der Reichsbischof hat mit dem Reichsjugendführer einen Vertrag über die Eingliederung des Evangelischen Jugendwerkes in die Hitlerjugend abgeschlossen. Die Führerschaft des Evangelischen Jugendwerkes war von jeher geschlossen der Ansicht, dass im nationalsozialistischen Staat eine Einheit der gesamten deutschen Jugend hergestellt werden muss. Sie hat aber ebenso deutlich immer wieder erklärt, dass auf dem Wege dieses Vertrages keine endgültige Befriedung und Einheit unter der deutschen Jugend herzustellen ist, während durch ihn die Rüstung junger Scharen für den kirchlichen Dienst auf das schwerste gefährdet wird. Dieses ist auch heute noch unsere Überzeugung.

Wie amtlich bekanntgegeben, haben staatliche Stellen mit der Führerschaft des Evangelischen Jugendwerkes in den letzten Wochen seit der Unterzeichnung des Vertrages Verhandlungen geführt.

Rufe von der Front veranlassen uns, jetzt mit der endgültigen Stellungnahme nicht mehr länger zurückzuhalten, obwohl das abschließende Wort des Staates zu den von uns angemeldeten Schwierigkeiten in diesen Tagen noch nicht gesprochen werden konnte.

Es ist der Wille des Führers, dass eine Eingliederung der Jugend bis zum 18. Lebensjahr vollzogen wird.

Die evangelischen Jugendgruppen haben bis zu dieser Stunde eine Lebensgemeinschaft dargestellt, die sich auf das gesamte Jugendleben ausdehnte,. Nunmehr stehen wir mit den Formen der Evangelischen Jugendführung vor einer umfassenden Neugestaltung. Wir stehen an einer entscheidenden Wendung unseres Werkes. Größer denn je steht vor uns die Verantwortung, die uns aus unserer geschichtlichen Sendung erwächst: die Verkündigung des Evangeliums an die Jugend im Dritten Reich.

Deshalb geben wir folgende Weisungen:

1. Der Dienst des Evangelischen Jugendwerkes bleibt bestehen.
Das Eigentum des Werkes und das Eigenleben der Gliederungen der über 18-Jährigen wird von dem Vertrag nicht berührt.
Unsere Heime bleiben nach wie vor in eigener Verwaltung.
Die Geschäftsstellen der Bünde und der Reichsverbände arbeiten weiter.

2. Die Amtsträger (die Führer) des Werkes für die bisherigen Gliederungen der unter 18-Jährigen bleiben im Dienst, soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben. Sie unterstehen allein den Anordnungen des Evangelischen Jugendwerkes.

3. Im Zuge der Neuordnung des Evangelischen Jugendwerkes wollen wir die völlige Überwindung des bisherigen Begriffes der Mitgliedschaft für die Jugendlichen bis zur Altersgrenze von 18 Jahren erreichen.

4.) Wer sofort in diesem Sinne neuordnet, entlässt seine Jugendlichen unter 18 Jahren aus den bisherigem Formen der Mitgliedschaft. In diesem Fall geschieht folgendes:

a) An 2 Tagen in der Woche versammeln unsere Amtsträger 10-14-jährige zu Bibelscharen, 14-18-jährige zu Bibelgruppen. Hierzu hat jeder Junge und jedes Mädel freien Zugang. Verpflichtungen einer Mitgliedschaft gibt es hier nicht. Mitgliedsbeiträge, Abzeichen, Fahnen, Uniformer Fahrtenmesser usw. verschwinden.

b) Zur Ordnung dieser Scharen gehört der persönliche Besitz von Bibel, Liederbuch und Zeitschrift.

c) Die Schar ist lediglich freie Sammlung um das Wort Gottes mit dem Ziel, durch Schulung den einzelnen zu rüsten für Kirche und Volk.

d) Damit steht jedem Jungen und jedem Mädel der Weg zur HJ bezw. zum BDM offen, und jeder Hitler-Junge und jedes Mädchen vom BDM hat Zutritt zu Bibelschar und Bibelgruppe.

5.) Wo die Doppelmitgliedschaft des Vertrages möglich ist und auf Grund von örtlichen Verhältnissen vorgezogen wird, hat der Amtsträger die Freiheit, entsprechend dem Vertrage nach folgenden Richtlinien zu handeln:

a) Es handelt sich nach dem Vertrag nur um Eingliederung einzelner Mitglieder, nicht aber um Eingliederung bezw. Aufhebung von Vereinen. Wo derartiges, und sei es über den Umweg von Kirchgemeinden, verlangt wird, ist dies unzulässig.

b) Der Vertrag versteht die Eingliederung im Sinne einer Doppelmitgliedschaft, der gegenüber die freie Entscheidung des einzelnen Mitgliedes gilt. Er lässt jedem, der die Doppelmitgliedschaft nicht übernimmt, die Möglichkeit, weiterhin als Gast an der Wortverkündigung im Rahmen des Evangelischen Jugendwerkes teilzunehmen.

c) Auf Grund der Bestimmungen des Vertrages haben sich die Mitglieder der Altersgruppen bis zu 18 Jahren zu entscheiden:
entweder
die Doppelmitgliedschaft einzugehen, d.h. gleichzeitig Mitglied unseres Werkes zu bleiben und Mitglied der Hitler-Jugend zu werden,
oder
als Mitglied aus unserem Work auszuscheiden und lediglich als Gast an der Wortvorkündigung im Rahmen unseres Werkes teilzunehmen. (Ausführungsbestimmungen zu 1, Absatz 3.)

d) Das Rocht der Entscheidung darüber liegt für die minderjährige Mitglieder nicht bei uns, sondern bei den Eltern bezw. Erziehungsberechtigten. Zu diesem Zweck legen wir anliegend einen Vordruck (…) bei. Die ausgefüllten Vordrucke sind sofort durch Amtsträger (Führer) zu sammeln und eine Liste in doppelter Ausfertigung herzustellen, von denen die eine an die HJ abzuliefern ist; das zweite Stück ist die künftige Mitgliederliste.

e) Mitgliedsbeiträge. Abzeichen. Uniformen, Fahrtenmesser geben wir auch bei dieser Lösung auf.

6.) Für die Gliederungen im Alter über 18 Jahre folgen von den Bünden bald weitere Weisungen.

Nicht alle in unserer Gefolgschaft werden sofort die neuen Wege, die wir sie führen wollen, verstehen. Ihnen sagen wir, dass wir aus einer Zwangslage heraus handeln müssen. Wir haben im Laufe der letzten Monate und bis zuletzt andere Wege vorgeschlagen, um zu der vom Führer gewünschten Einheit der deutschen Jugend zu kommen. Nachdem die Entscheidung gefallen ist, haben wir nichts anderes zu tun, als im gehorsam die Opfer zu bringen, die von uns gefordert werden und unsere Sorgen und Anliegen in die Hände des lebendigen Gottes zu legen.“

Beigefügt ist folgendes Formular:

„Einverständniserklärung der Eltern

Ich erkläre hiermit mein Einverständnis, dass meine Tochter - Sohn: _________________________

Beruf oder Schule: ________________________________________________

geboren: __________________________________________

Mitglied des _______________________________________________________________

'im Verband des ______________________________________________________________

auf Grund des Vertrages vom 19. Dezember 1933 die Doppelmitgliedschaft in der Hitler-Jugend eingeht. Ich habe davon Kenntnis genommen, dass er an den wöchentlichen Pflicht- Bibelabenden des __________________________________ teilzunehmen hat.

Name des Vaters oder Erziehungsberechtigten“

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