Reichsjugendpfarrer zur Eingliederung der evangelischen Jugend in die HJ
Reichsjugendpfarrer Zahn teilt am 29. Januar 1934 per Rundschreiben mit:
„Zur Eingliederung des Evangelischen Jugendwerks in die Hitlerjugend sind die Kirchengemeinden gehalten, das vom Reichsbischof und der Reichsjugendführung bestimmte Formular zu unterzeichnen.
Die Kirchengemeinde bleibt auch dann noch der stabile Träger evangelischer Jugendarbeit, wenn die gegenwärtigen Formen dieser Arbeit sich wandeln sollten. Sie nimmt deshalb durch die Unterzeichnung die bisher im Evangelischen Jugendwerk betreute Jugend im besonderen Maße unter ihren Schutz.
Sie kann mit dem Neuaufbau der Arbeit bewährte Jugendführer, wie sie im Evangelischen Jugendwerk mannigfach geschult worden sind, betrauen. Sie kann darüber wachen, dass evangelische Kirchengemeinde und evangelische Jugendarbeit nicht nebeneinander herlaufen. Ihre Jugendarbeiter haben dafür zu sorgen, dass das Vertrauensverhältnis zur Hitlerjugend nicht allein ein rein persönliches sei, sondern dass Hitlerjugend und Kirche in dauernder Fühlung und in dauerndem Gespräch miteinander bleiben.
Es sei festgestellt, dass zwischen der Reichsjugendführung und dem Reichsjugendpfarrer ein Einvernehmen darüber erzielt ist, dass die Belastung der Jugend mit insgesamt 4 Tagen in der Woche und insgesamt 4 Sonntagen im Monat eine Maximalbelastung darstellt, die praktisch nur in Ausnahmefällen eintreten wird.
Die Gemeindekirchenräte sollen durch die Unterzeichnung des. Formulars ihrem Willen zur Zusammenarbeit mit der Hitlerjugend eindeutig Ausdruck verleihen. Ein Unterlassen dieser Unterzeichnung kann den Eindruck erwecken, als wenn die Kirchengemeinde mit der Hitlerjugend zu keinem Einvernehmen kommen wolle. Bas würde praktisch die schwerste Gefährdung der Jugendarbeit bedeuten, die jetzt eintreten kann.“
Trotz solcher Erscheinungen ist sich der Provinzialjugendpfarrer „überzeugt, dass wir die Eingliederung des Evangelischen Jugendwerks bis zum 19. Februar reibungslos durchführen können“, wenn sich diese Einsicht auch „in der letzten Kameradschaft der Hitler-Jugend“ durchsetze. „Dann schaffen wir das Vertrauensverhältnis, das notwendig ist, damit die alten Kämpfer der Hitler-Jugend und die des Evangelischen Jugendwerks in fester Erlebnisgemeinschaft zusammenschließen.“
Das „Eingliederungsformular“ hat folgenden Inhalt:
„„Eingliederungsformular
Genehmigt vom Reichsbischof und vom Reichsjugendführer am 30. Januar 1934.
Die 10- bis 18-jährigen Mitglieder der Jugendvereine der Evang. Gemeinde …………………………… angeschlossen an den (Verband) ………………………………………………. werden mit dem ……………. der H.J. bezw. dem B.D.M. - Standort ……………………………………. auf Grund des zwischen dem Reichsbischof und dem Reichsjugendführer des Deutschen Reiches vereinbarten Abkommens eingegliedert.
Die Evangelische Gemeinde hat das Recht, ihre Jugend an 2 festzulegenden Wochentagen durch von ihr bestimmte Jugendleiter zu betreuen. Die Führung der H.J. bezw. des B.D.M. verpflichtet sich, die evangelische Jugend an den vereinbarten Wochentagen von jedem Dienst zu befreien, sie auch ihrerseits nicht mehr als 2 mal wöchentlich in Anspruch zu nehmen und für die Freihaltung der Sonntage für evangelische Jugendarbeit, insbesondere für den Gottesdienst, mindestens an 2 Sonntagen im Monat Sorge zu tragen.
Die evangelische Kirchen-Gemeinde und die H.J. gewährleisten die Durchführung dieses Abkommens. Bei Missverständnissen und Schwierigkeiten ist der Landes-bezw. Provinzialjugendpfarrer (der kirchliche Bevollmächtigte) als Vermittler anzurufen.
Der Gemeindekirchenrat.. (Presbyterium) Der Bannführer der H.J.
Die Untergauführerin des B.D.M“