Kölner Polizeipräsident verbietet Kluft und Fahnen
Am 3. März 1934 übermittelt der Kölner Polizeipräsident Lingens Kaplan Büchler als Vertreter der katholischen Jugend folgendes Verbotsschreiben:
„Gemäß mündlicher Eröffnung vom 1. März ds. Js. übersende ich in der Anlage das auf Grund des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 § 14 hiermit angeordnete Verbot des Tragens von Kluft für die Angehörigen der katholischen Jugendverbände Kölns, sowie des Mitführens von Bannern, Wimpeln und Fähnlein in der Öffentlichkeit. Um Zweifel zu beheben, füge ich noch hinzu, dass unter Ziffer 4 auch eine wehrsportliche Betätigung zu rechnen ist, worunter geschlossenes Marschieren, gemeinsames Singen von Abteilungen sowie alle Übungen wehrsportlicher Art z.B. Kartenlesen, Geländezeichnen, Kriegsspiele und dergl. zu verstehen ist. Mit dieser Einschränkung wird die hiesige Polizei gerade im Hinblick auf die Kölner Verhältnisse bis zu einer anderen Regelung durch die Reichsregierung wie bisher alle religiösen Veranstaltungen und Feiern der katholischen Jugendverbände in der Öffentlichkeit, worunter auch die Gotteshäuser zu verstehen sind, gestatten und gemäß § 31 des Reichskonkordats schützen.
gez. Lingens
Anlage zum Schreiben des Polizeipräsidenten an Herrn-Kaplan Büchler vom 3. 3. 1934.
Im Interesse der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung ist im Bereich des Ortspolizeibezirks Köln den Angehörigen der konfessionellen Jugendverbände bis auf weiteres nicht gestattet:
1.) Ein geschlossenes Auftreten in der Öffentlichkeit.
2.) Das öffentliche Tragen von Bundestracht oder von Bekleidungsstücken oder Abzeichen, die sie als Angehörige der konfessionellen Jugendorganisationen kenntlich machen,
3.) .Das Mitführen oder Zeigen von Bannern, Wimpeln oder Fahnen in der Öffentlichkeit und
4.) Jede wehrsportliche Betätigung innerhalb der konfessionellen Jugendverbände.“