Betätigungs- und Uniformverbot für konfessionelle Jugendgruppen im Regierungsbezirk Köln
Der Kölner Regierungspräsident erlässt am 29. Mai 1934 eine Verordnung, die der „Befriedung des konfessionellen Lebens“ dienen soll und die Betätigung der konfessionellen Verbände erheblich einschränkt. „Glaubens- und Kirchendinge“ werden darin „auf ihr ureigenes Gebiet, das der Seelsorge“ zurückgeführt. Damit ist den Verbänden nur noch eine rein religiöse Tätigkeit gestattet. In der Begründung heißt es, man wolle verhindern, dass die Verbände „Gegenstand öffentlicher, die Volksgemeinschaft beeinträchtigender Diskussion“ werden. Den Verbänden wird damit die Verantwortung für die in der letzten Zeit stattgefundenen Auseinandersetzungen zwischen katholischer Jugend und HJ zugeschoben – obwohl die Konflikte häufig durch die HJ provoziert wurden.
Die „Staatspolizeiliche Anordnung zur Befriedung des öffentlichen konfessionellen Lebens über das Auftreten konfessioneller Jugend- und Standesvereinigungen und die Behandlung von konfessionellen Presseerzeugnissen“, die aufgrund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat und aufgrund der §§ 14 und 24 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1.6.1931 getroffen wird und am 1. Juni 1934 im Westdeutschen Beobachter veröffentlicht wird, hat folgenden Wortlaut:
„§ 1
Die konfessionellen Verbände sind bei ihrer kirchlichen und religiösen Betätigung zu schützen. Außerhalb des kirchlichen und religiösen Gebiets ist den Angehörigen der konfessionellen Jugend- und Standesverbände, einschließlich der sogenannten Pfarrjugend, auch wenn diese nur für einen Einzelfall zusammengefasst wird, jegliche öffentliche Betätigung untersagt.
Verboten ist insbesondere:
Jedes geschlossene Auftreten in der Öffentlichkeit (einschließlich Abordnungen),
jede Art von politischer Betätigung,
das öffentliche Tragen von einheitlicher Kleidung (Kluft, Uniform usw.), einheitlichen Kleidungsstücken oder Abzeichen, die auf die Zugehörigkeit zu einer konfessionellen Jugend- oder Standesorganisation schließen lassen,
das öffentliche Mitführen oder Zeigen von Fahnen, Bannern und Wimpeln,
jede sportliche, volkssportliche oder geländesportliche Betätigung, einschließlich des gemeinsamen Wanderns, der Haltung eigner Musik- und Spielmannszüge und der Einrichtung von Ferien- und Feldlagern.
Zulässig ist die geschlossene Teilnahme der konfessionellen Jugend und Standesvereinigungen ohne einheitliche Kleidung und Abzeichen an kirchlichen Veranstaltungen, insbesondere an den althergebrachten Prozessionen, Wallfahrten und kirchlichen Begräbnissen. Hierbei ist das öffentliche Mitführen von kirchlich geweihten Fahnen und Bannern gestattet. Auch in diesen Fällen darf dennoch weder ein geschlossener An- noch Abmarsch stattfinden.
§ 2
Die Herstellung, Versendung, Verteilung und Verbreitung von Flugblättern und Flugschriften kirchenpolitischen, insbesondere kirchenpolemischen Inhaltes, ist bis auf Weiteres verboten.
Ebenso ist untersagt der öffentliche Vertrieb oder die Verteilung von Presseerzeugnissen konfessioneller Jugendverbände oder von Presseerzeugnissen, die ihrem Inhalt nach überwiegend für Jugendliche bestimmt sind (Jugendzeitung, Jugendzeitschriften) oder von sonstigen Presseerzeugnissen konfessionellen Inhalts durch die Angehörigen der konfessionellen Jugendverbände.
§ 3
Untersagt ist der Verkauf oder die Verteilung von Presseerzeugnissen jeder Art auf allen der Öffentlichkeit zugänglichen Straßen und Plätzen
a) in der Nähe von Gotteshäusern zur Zeit des Gottesdienstes oder sonstiger kirchlicher Veranstaltungen und in zeitlichem Zusammenhang mit diesen,
b) während, vor und nach Prozessionen, Wallfahrten, Begräbnissen und ähnlichen kirchlichen Veranstaltungen, soweit die Straßen und Plätze von diesen berührt werden oder in ihrer Nähe belegen sind;
c) in oder in der Nähe von Schulen
§ 4
Das aufdringliche Anpreisen von Presseerzeugnissen konfessionellen Inhalts auf öffentlichen Straßen und Plätzen, insbesondere durch lautes Ausrufen oder sonstige auffällige Werbemethoden ist verboten.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden aufgrund des § 4 der Verordnung zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bestraft. Auch kann gegen Zuwiderhandelnde Schutzhaft verhängt werden. Unerlaubt getragene Kluft oder Abzeichen, unerlaubt mitgeführte Fahnen, Banner oder Wimpel, sowie unerlaubt zur Verteilung gelangende Presseerzeugnisse und Flugblätter können außerdem beschlagnahmt werden.
Köln, den 29. Mai 1934
Der Regierungspräsident.“