Tauglichkeitsprüfung bei LWH
Am 15. Dezember ordnet der Oberpräsident der Rheinprovinz per Erlass zur „Untersuchung verlegter Schüler“ (Gen. Nr. 3037) folgendes an:
„Die Schüler, welche sich mit der verlegten Schule an einem neuen Schulort befinden, sind an dem neuen Ort auf ihre Tauglichkeit zu untersuchen.
Die Schüler, welche auf dem Wege der Verwandten-oder Freundeshilfe an einem anderen Schulort untergebracht sind, werden an diesem Ort durch das zuständige Gesundheitsamt untersucht. (...)
Schüler, die bis zum 1.12. abgemeldet worden sind und sich auf anderen Schulen befinden, sind von dieser Schule zur Heranziehung den für die neue Schule zuständigen Stellen zu melden. (...)
Für die Rückführung der als Gastschüler auf dem Wege der Verwandtenhilfe untergebrachten Schüler - die also bei ihrer Stammschule nicht regelrecht abgemeldet worden sind - sind die Eltern oder Erziehungsberechtigten verantwortlich. Sie sind schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie nach Empfang des Heranziehungsbescheides das Erforderliche zu veranlassen haben, wenn sie sich nicht strafbar machen wollen.
Für die Durchführung aller Maßnahmen ist der Leiter der Stammschule verantwortlich.“