Erlass zur Nachversetzung
Am 12. Oktober 1943 stimmt der Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung per Erlass (E III a 2285) der Nachversetzung innerhalb eines laufenden Schuljahres zu, wenn die schulischen Schwächen eines Kindes auf seine Umquartierung zurückzuführen sind oder wenn der Schüler zur Wehrmacht oder als Luftwaffenhelfer eingezogen wird.