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Ereignisse
1943
Oktober

Teilnahme von LWH am Schulunterricht

Die Teilnahme der LWH am Schulunterricht leidet unter dem militärischen Dienst in den Batterien. Oberleutnant Eiler vom Flakregiment 14 erlässt daraufhin einen Befehl, der die dienstliche und schulische Beanspruchung der Jugendlichen besser harmonisieren soll:

„Verschiedene Vorfälle beweisen, dass der regelmäßigen Teilnahme sämtlicher Lw.-Helfer am Schulunterricht von vielen Batteriechefs und Betreuungsoffizieren noch nicht das Verständnis und die Sorgfalt entgegengebracht werden, die diese Frage wegen ihrer schwerwiegenden Auswirkung für die Zukunft unbedingt erfordert. Eine ins einzelgehende Hinweise bei der Beurlaubung von Lw.-Helfern (HJ) vom Unterricht zu beachten:

1.) Eine Heranziehung von Lw.-Helfern (HJ) zum Batteriedienst während des Unterrichts ist grundsätzlich zu vermeiden. Dem Regiment sind Fälle bekanntgeworden, in denen bis zu 50% der Schüler im Unterricht gefehlt haben und das nicht nur an einzelnen Tagen. Derartige Zustände lassen sich auf jeden Fall vermeiden. Es geht nicht an, dass Lw.-Helfer (HJ) während des Unterrichts zu Botengängen abkommandiert werden oder irgendwelche sonstigen Dienste tun, bei denen sie ohne weiteres, zum Mindesten während der Unterrichtszeit durch Soldaten ersetzt werden können. Wo es sich schon nicht umgehen lässt, dass Lw.-Helfer (HJ) während der Unterrichtszeit Dienst tun, ist dafür zu sorgen, dass

a) nicht gerade Schüler mit schlechten Leistungen hierfür herangezogen werden und
b) die diensttuenden Lw.-Helfer sobald wie möglich abgelöst werden.

2.) Die regelmäßige Teilnahme der Lw.-Helfer (HJ) am Unterricht ist durch den Batteriechef und den Betreuungsoffizier streng zu überwachen. Vor allem muss verhindert werden, dass die Lw.-Helfer von sich aus unter irgendwelchen dienstlichen Vorwänden vom Unterricht fernbleiben.

3.) Den Lw.-Helfern (HJ) ist, soweit dies einsatzmäßig irgendwie durchführbar ist, Urlaub grundsätzlich nur an den unterrichtsfreien Tagen zu gewähren. Auf der anderen Seite muss versucht werden, diejenigen Soldaten, die nicht an die 1 1/2% Tagesquote für Kurzurlaub gebunden sind, vorzugsweise während der Unterrichtstage zu beurlauben.

4.) Es ist darauf zu achten, dass Kurzurlaub an Lw.-Helfer (HJ) während der Unterrichtstage nur an gute Schüler gewährt wird, wohingegen die schwachen Schüler und vor allem die Privatschüler in erster Linie an unterrichtsfreien Tagen zu beurlauben sind. Der gleiche Gesichtspunkt ist, entsprechend einer ministeriellen Verfügung, bei der Erteilung von Erholungsurlaub zu beachten.

5.) Bei der Aufstellung des Urlaubsplanes für die Lw.-Helfer und vor Erteilung von Erholungsurlaub ist grundsätzlich der Betreuungslehrer zu der Frage zu hören, wer zu den guten und wer zu den schlechten Schülern gehört.

6.) Es wird nicht verkannt, dass das Zusammentreffen von Unterricht, Dienstausbildung und Gefechtstätigkeit neben den vorgeschriebenen Kurz- und Erholungsurlauben auf Schwierigkeiten stößt. Die Verpflichtung, im Rahmen des Möglichen für eine schulische Weiterbildung der Luftwaffenhelfer zu sorgen, gehört jedoch mit zu den verantwortungsvollen Aufgaben, die den Battr.Chefs gegenüber den Lw.-Helfern (HJ) obliegen und von ihnen nicht ernst genug genommen werden kann.“

Eine einheitliche Regelung wird nicht herbeigeführt.

Zugleich teilt Oberleutnant Eiler (Flakgruppe Köln) Oberstudiendirektor Halfmann mit:

„Die Abteilungen sind davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Schulunterricht möglichst in den Tagen von Dienstag bis Freitag und zwar an den Vormittagsstunden abgehalten werden soll. Einen entsprechenden Befehl hat die Flakgruppe jedoch nicht herausgegeben, da die Verkehrsverhältnisse hinsichtlich der einzelnen Batterien zu unterschiedlich sind und den Abteilungen und Batterien daher freie Hand gelassen werden soll.“

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