Aufgaben der LWH-Betreuungslehrer
Am 1. Oktober 1943 verfügt der Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung per „Erlass zum Kriegseinsatz der Jugend bei der Luftwaffe und der Kriegsmarine, hier: Aufgaben der Betreuungslehrer“ (E III a 2342 (b)):
„"Durch den gemeinsam mit dem Jugendführer des Deutschen Reiches ergangenen Erlass vom 1. Februar 1943 - E III a 250/43 - ist angeordnet, dass die Luftwaffenhelfer (Marinehelfer) während ihres Einsatzes durch Betreuungslehrer zu betreuen sind. Es besteht Veranlassung auf die Wichtigkeit der Aufgaben, die der Betreuungslehrer zu erfüllen hat, noch einmal besonders hinzuweisen.
Dem Betreuungslehrer (BL) obliegt bestimmungsgemäß die Fürsorge für die Helfer und ihre erzieherische Betreuung außerhalb des Truppendienstes und des HJ-Dienstes. Er trägt den Eltern und der Schule gegenüber die Verantwortung für alle Angelegenheiten des Gemeinschaftslebens der Helfer. Dabei steht ihm der Mannschaftsführer zur Seite. Der Umfang seiner Aufgabe und die Stellung des BL im Verhältnis zu den eingesetzten Jugendlichen, dem Schulleiter und den militärischen Dienststellen sind vielfach noch nicht richtig erkannt. Ich ersuche daher, künftig folgendes zu beachten:
Die Aufgaben des BL sind fürsorgerischer, erzieherischer und organisatorischer Art.
Seine fürsorgerischen Aufgaben umfassen sowohl die körperlichen wir die geistigen und seelischen Bedürfnisse der eingesetzten Jugendlichen. Der BL hat die Belange der Helfer gegenüber den militärischen Dienststellen zu vertreten. Er wird sich dabei stets zu vergegenwärtigen haben, dass die Helfer noch nicht Soldaten, sondern Schüler und Hitler-Jungen sind. Wenn auch die Einheitenführer angewiesen sind, bei der militärischen Beanspruchung der ihnen zugewiesenen Jugendlichen diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, so werden sich doch bei dem jugendlichen Alter Konflikte zwischen den militärischen Belangen und den schulischen Pflichten der Helfer nicht immer vermeiden lassen. Aufgabe des BL ist, darüber zu wachen, dass die Helfer nicht überbeansprucht werden, keine vermeidbaren gesundheitlichen Schäden erleiden und in der Lage bleiben, auch ihre schulische Ausbildung mit Erfolg fortzusetzen. Zu den fürsorgerischen Aufgaben gehört deshalb u.a. auch die Sorge für ausreichenden Schlaf und eine bestimmungsgemäße, den jugendlichen Bedürfnissen angepasste Verpflegung. Diesbezügliche Wünsche sind an den Einheitenführer heranzutragen. Im Fall der Dienstbeschädigung eines Luftwaffen- (Marine-) helfers hat der Betreuungslehrer seine Interessen wahrzunehmen.
Die erzieherische Betreuung umfasst die Sorge für die ordnungsmäßige Durchführung des Schulunterrichts, die Einrichtung und Überwachung der Arbeitsstunden und die verständnisvolle Mitwirkung bei der Gestaltung der Freizeit. Da aus den Reihen der eingesetzten Schüler der Nachwuchs für die geistig führenden Berufe im militärischen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebensbereich unseres Volkes gestellt werden soll, ist der ordnungsmäßigen Durchführung des Schulunterrichts besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Zu den erzieherischen Aufgaben des BL gehört es, das Verständnis der Jugendlichen für die Notwendigkeit einer geregelten Fortsetzung ihrer Schulausbildung zu wecken und ihre innere Bereitschaft zur regelmäßigen aufgeschlossenen Teilnahme am Unterricht trotz aller sonstigen Pflichten des Einsatzes zu fördern. Die Verwendung der Mußestunden wird der BL anregend und führend beeinflussen können um die eigene Initiative der Jugendlichen zu stärken und etwa eintretende Erscheinungen geistiger Gleichgültigkeit und Reglosigkeit zu bekämpfen. Für die Gestaltung der Freizeit gemäß Ziffer 15 der Anweisungen für die Luftwaffenhelfer ist die gute Zusammenarbeit zwischen BL und HJ ebenso wie für die Ansetzung des HJ-Dienstes von größter erzieherischer Bedeutung.
Organisatorisch erwachsen dem BL insbesondere aus der Verantwortung für die ordnungsmäßige Durchführung des Schulunterrichts folgende Aufgaben:
1. Der BKL hat die organisatorische Grundlage für den Schulunterricht zu schaffen und zu erhalten. Auf die Abstellung von Mängeln bei behelfsmäßigen Schulverhältnissen, schlechten Raumverhältnissen, lärmvoller Lage, Fehlen der Lehrmittel usw. muss er besonders achten. Können solche Mängel durch den Einheitenführer nicht abgestellt werden, so ist Meldung an den Sonderbeauftragten zu erstatten.
2. Der BL hat die ordnungsgemäße Teilnahme der Schüler am Unterricht zu überwachen. Befreiungen vom Schulunterricht außer aus gesundheitlichen Gründen sind im allgemeinen nicht zulässig, da die Teilnahme am Unterricht eine wichtige Dienstaufgabe der Helfer ist. Engste Zusammenarbeit zwischen dem BL und dem Einheitenführer zur Sicherstellung einer regelmäßigen Teilnahme am Unterricht ist erforderlich.
3. Der BL soll dafür sorgen, dass ausfallende Unterrichtsstunden nach Möglichkeit nachgeholt werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Unterricht wegen Verlegung oder Abkommandierung der Einheit längere Zeit ausgefallen ist. Zur Nachholung des Unterrichts ist in solchen Fällen beim Einheitsführer eine Beschränkung des militärischen Dienstes auf das Notwendigste zu erwirken.
Dem BL steht nicht das Recht der Unterrichtsaufsicht zu. - Diese Aufsicht ist Aufgabe des Leiters der Stammschule. Setzt sich eine Helferklasse aus Schülern mehrerer Schulen zusammen, so wird diese Klasse einer bestimmten Schule unterstellt. Aufgabe des Leiters dieser Schule ist es dann, die Verbindung mit den Stammschulen der Helfer aufrecht zu erhalten. - Aufgabe des BL ist es jedoch, dafür zu sorgen, dass den Helfern ein solches Maß von Arbeitsstunden zur Verfügung gestellt wird, dass der eigentliche Unterricht fruchtbar sein kann und der Helfer die für seine geistige Entwicklung notwendige regelmäßige geistige Anregung erhält.
In dieser Hinsicht fällig dem BL auch eine Mittlerrolle zwischen den Helfern und dem am Unterricht beteiligten Lehrkräften zu. Er soll mit den übrigen am Unterricht beteiligten Lehrkräften enge Verbindung halten, um einerseits diese über die besonderen Arbeitsbedingungen der Helfer zu verständigen, damit sei bei der Beurteilung der Leistungen den Verhältnissen gerecht werden können, andererseits aber auch die Helfer zu wirklicher geistiger Leistung anspornen.
Nach Ziffer 2 des Erlasses vom 1. Februar 1943 übt der Betreuungslehrer die Strafgewalt über die Helfer aus in der Zeit, in der sie sich nicht im Truppendienst oder HJ-Dienst befinden. Diese Bestimmung darf nicht dahin ausgelegt werden, dass der einzelne Fachlehrer keine Strafe (z.B. Verwarnungen) aussprechen dürfe. Vom „Nachsitzenlassen“ ersuche ich jedoch allgemein abzusehen und an dessen Stelle schwerere Verwarnungen treten zu lassen. Von solchen Verwarnungen erhält der BL Mitteilung, der in ernsteren Fällen den Schulleiter zu benachrichtigen hat. Die ausgesprochenen Strafen sind bei der Frage der Versetzung usw. in Rechnung zu stellen. Die Schüler sind hierüber entsprechend zu unterrichten.“