Regelung des LWH-Unterrichts
Am 15. September 1943 verfügt der Oberpräsident der Rheinprovinz per Erlass zum „Unterricht für Luftwaffenhelfer“ (Gen.Nr. 2127), dass entgegen der bisherigen Regelung Englisch für Luftwaffenhelfer nicht mehr als Pflichtfach unterrichtet werden solle. Er teilt folgende Angaben zur Stundenverteilung in Oberschulen und auf Gymnasien mit:
Die Unterrichtsbedingungen bei Luftwaffenhelfern würden vor allem dem naturwissenschaftlichen Unterricht schaden, da es an Anschauungsmaterial und geeigneten Räumlichkeiten fehle. Der Unterricht verkümmere daher zu „Kreidephysik“ und „Kreidechemie“ und sei in einigen Fällen ganz vom Lehrplan gestrichen worden. „Das ist unzulässig...“ Der Mangel an Anschauungsmaterial solle durch Besuche von Betrieben „mit technischen Einrichtungen“ ausgeglichen werden.
Als Aufgaben der „Betreuungsdirektoren (Verbindungslehrer)“ wird definiert: „Sie beraten die Flakgruppen in allen schulischen Fragen und in Fragen der Betreuung der Luftwaffenhelfer“ und „vermitteln zwischen den Schulleitern und Einheitsführern“. Außerdem bearbeiten sie Beschwerden von Erziehungsberechtigten, die nicht vom Schulleiter entkräftet werden können. Sie entscheiden darüber, „welche Einsatzgruppen zu bilden sind“.