Beschwerdeverbot
Am 14. September 1943 wird seitens des Oberpräsidenten der Rheinprovinz in einem Erlass zu „Beschwerden gegen Heranziehung als Luftwaffenhelfer“ (Gen.Nr.2231) verfügt:
„Gegen die Heranziehung höherer Schüler zum Lw.-Helfereinsatz ist ein Rechtsmittel der Beschwerde nach den geltenden Bestimmungen nicht vorgesehen. Die rechtliche Grundlage für die Heranziehung ist die Notdienstverordnung vom 15.10.38 (RGBL I.S.1441).“ Freistellungen sind nur aus gesundheitlichen Gründen und in besonderen Ausnahmefällen möglich. Freigestellte oder zurückgestellte Schüler bleiben „Vollschüler“ ihrer Schule.