Kriegseinsatz der deutschen Jugend bei der Luftwaffe
Am 15. August 1943 ergeht ein „Erlass zum Kriegseinsatz der deutschen Jugend bei der Luftwaffe, hier: Auswärtiger Einsatz“ (Gen. 1908) des Oberpräsidenten der Rheinprovinz. Darin heißt es:
„Einem Erlass des Herren Ministers vom 2.8.43 - E IIIA 1943, E IId- der im Nachgang zu seinem Erlass vom 23.7.43 - E III a 1900 - herausgegeben worden ist, sowie einem Erlass des Herrn Ministers des Inneren entnehme ich folgendes: Einsatz der Luftwaffenhelfer. Er findet nur im Reichsgebiet statt. Bei der Verteilung auf die Einsatzstellen wird angestrebt, die Entfernung vom Schulorte möglichst gering zu halten. Sie soll tunlichst nicht über 6-8 Verkehrsstunden (...) betragen. Schüler der 6. Klasse sollen im Interesse der Aufrechterhaltung der Beziehungen zum Elternhaus möglichst nicht auswärts eingesetzt werden.
2.) Schulunterricht. Der Schulunterricht wird auch weiterhin mit mindestens 18 Wochenstunden fortgeführt. (...)
3.) Bisher nicht eingesetzte Schulen. Die höheren Schulen, deren Schüler bisher zum Einsatz noch nicht herangezogen werden, haben sofort (...) eine Liste aller Schüler der Geburtsjahrgänge 1926/27 aufzustellen, soweit sie gegenwärtig die Oberklasse besuchen. (Ausländer und jüdische Mischlinge ersten Grades sind (...) besonders zu kennzeichnen) (...)
6.) Einsatzstellen. Die Einsatzstellen werden den Schulen möglichst bald von den Luftgaukommandos und (...) von dem Marineoberkommando in Kiel und Wilhelmshaven (...) mitgeteilt. (...)
7.) Reise zum Einsatzort. Bei der Überführung an den Einsatzort werden die Schüler von einem Lehrer ihrer Schule begleitet. Dieser kehrt (...) an den Schulort zurück, sofern er nicht dauernd für den Unterricht der Luftwaffe eingesetzt (...) wird.
8.) Klassenbildung. Auch bei auswärtigem Einsatz sollen die bisherigen Klassenverbände nach Möglichkeit erhalten bleiben. (...) Da im allgemeinen während des Krieges damit zu rechnen ist, dass kaum noch Schüler die 8. Klasse ganz durchlaufen, so ist der Unterrichtsverteilungsplan für die Oberstufe der höheren Schule so einzurichten, dass mit dem Ende der 7. Klasse ein gewisser Stoffabschluss entsprechend den Richtlinien ‚Erziehung und Unterricht‘ erreicht wird. Das wird nur durch Beschränkung des Unterrichtsstoffes auf den unbedingt notwendigen Stoff zu erreichen sein. (...)“
Angaben zur Zuständigkeitsverteilung bei der Organisation auswärtiger Einsätze innerhalb und außerhalb des Luftgaukommandos und bei der Zusammenstellung von Unterrichtsgruppen.
„12.) Betreuungslehrer. Wenn die Schüler mehrerer Schulen (...) vereinigt werden, so stellt eine der beteiligten Schulen auf Grund der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde den Betreuungslehrer.“
Den Betreuungslehrer soll in der Regel die Schule entsenden, die den größten Schüleranteil an der Einsatzgruppe aufweist.
Angaben zur Bereitstellung, Unterbringung und Vergütung von Lehrkräften. Sie sollen möglichst von der Heimatschule abgestellt und am jeweiligen Einsatzort unentgeltlich untergebracht werden. Ihnen steht eine Entschädigung zu.
„18. Luftwaffenhelfer fliegergeschädigter Eltern und verlegter Schulen. Die Luftwaffenhelfer verbleiben an ihrem Einsatzort, falls ihre Angehörigen den betreffenden Ort wegen Luftbedrohung oder Fliegerschäden verlassen. Über Ausnahmen entscheidet der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe.“