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Ereignisse
1943
Juli

Überörtlicher Einsatz von LWH

Am 31. Juli 1943 ergeht folgender Erlass des Reichsinnenministers zur Notdienstverpflichtung von Schülern der höheren Schulen für den Kriegshilfseinsatz in der Luftwaffe und bei der Kriegsmarine, hier: Weiterer Einsatz von Schülern, insbesondere außerhalb des Schulortes:

„(1) In Abänderung der Anordnung über den Kriegshilfseinsatz der deutsche Jugend in der Luftwaffe bezw. bei der Kriegsmarine können die in Frage kommenden Schüler der höheren und mittleren Schulen von jetzt ab innerhalb des Reichsgebietes örtlich unbeschränkt, mithin auch außerhalb ihres Schulortes oder dessen unmittelbarer Umgebung eingesetzt werden, während dies bisher nur für die Heimschüler zugelassen war. Der neue Einsatz soll ab 1. September erfolgen.

(2) Für die Erfassung, Untersuchung, Befreiung und Zurückstellung der in Frage kommenden Schüler gelten die Bestimmungen meines Runderlasses vom 25. Januar 1943 - IV g 6767/42 - 5339 - (nicht veröffentlicht) über den Einsatz der Schüler als Luftwaffenhelfer sinngemäß. Die Untersuchungen sind nach Eingang der Erfassungslisten seitens der Schulen unverzüglich durchzuführen und müssen spätestens bis zum 15. August 1943 beendet sein.

Schüler, die sich z.Zt. der allgemeinen Untersuchungstermine wegen Ferienreise, Teilnahme an einem Führerschulungslager der HJ oder aus ähnlichen Gründen außerhalb des Schulortes aufhalten, sind nachträglich, aber unmittelbar nach Rückkehr zu untersuchen. Auch diese Befunde sind unverzüglich der Heranziehungsbehörde mitzuteilen.

(3) Die Untersuchungen sollen ausschließlich in den Räumen der Gesundheitsämter erfolgen.

(4) Der Grad der Tauglichkeit - tauglich, bedingt tauglich, untauglich - ist in die Tauglichkeitsausweise (früher Gesundheitspass) der Hitler-Jugend einzutragen. Die erforderliche Anzahl von Tauglichkeitsausweisen ist umgehend - notfalls telegrafisch - von der Gesundheitsabteilung des zuständigen Gebietes der Hitler-Jugend anzufordern.

(5) Die in den Erfassungslisten besonders gekennzeichneten Ausländer und Mischlinge sind nicht zu untersuchen.“

Aktenvermerk Direktor Halfmann (Köln) vom 6. September 1943:

„Oberregierungs- und Schulrat Thienemann hat übernommen, dem Gesundheitsamt mitzuteilen (gleichzeitig auch für die Mittelschulen), dass die Angelegenheit für Köln erledigt ist und sich nur auf Schüler bezieht, die jetzt zum Einsatz kommen. Für Köln haben die Untersuchungen schon im Juni stattgefunden und die Einstellung ist bereits am 15.7. 1943 erfolgt.“

Bereits Mitte August werden 28 Luftwaffenhelfer der Oberschule Humboldtstraße im Rahmen des überörtlichen Einsatzes für sechs Wochen nach Leipzig abkommandiert.

 

Ebenfalls am 31. Juli 1943 ergeht folgende Anordnung des Reichsministers der Luftfahrt zum überörtlichen Einsatz von LWH (L Wehr 1 III E)

„1.) Nach der (...) bekanntgegebenen Entscheidung des Führers kann der Einsatz der Lw-Hefer künftig allgemein auch außerhalb des Schulortes oder seiner unmittelbaren Umgebung, jedoch nur innerhalb des Reichsgebietes, erfolgen. Lw.Bfh.Mitte wird ersucht, die auf Grund des örtlichen Einsatzes bisher nicht herangezogenen Schüler der 6., 7. und 8. Klasse der höheren und der 6. Klasse der mittleren Schulen nach Maßgabe des Bedarfs am 1.9.43 als Lw.Helfer heranzuziehen. Der Bezugserlass 1.) gilt entsprechend. Die Heranziehung muss im Wesentlichen bis 15.9.43 beendet sein.

Der auswärtige Einsatz der Schüler ist nach folgenden Richtlinien durchzuführen:

a) Die am Schulort nicht zu verwendenden Schüler sind möglichst in seiner näheren Umgebung einzusetzen.

b) Darüber hinaus zur Verfügung stehende Schüler sind möglichst nicht über 6 - 8 Verkehrsstunden vom Schulort einzusetzen.

c) Der staffelweisen Verlegung vieler Klassen um mittlere Entfernungen ist die Verlegung einiger Klassen um größere Entfernungen vorzuziehen. Es ist also z.B. zweckmäßiger, die Schüler aus Gegend Liegnitz in Magdeburg einzusetzen, als die Schüler aus Gegend Liegnitz nach Görlitz, die von Görlitz nach Dresden, die von Dresden nach Leipzig, die von Leipzig nach Magdeburg zu verlegen.

d) Die in Ostpreußen bei der Luftwaffe nicht zu verwendenden Schüler sind vorzugsweise der Kriegsmarine zum Einsatz an der Ostseeküste zur Verfügung zu stellen.

e) Sofern die Lehrerfrage es zulässt, sind im Interesse der Aufrechterhaltung der Beziehungen zum Elternhaus die jüngeren Schüler (Klasse 6) nicht außerhalb des Schulortes zu verwenden.

 

f) Soweit erforderlich oder zweckmäßig, können die z.Z. örtlich eingesetzten Lw.Helfer ebenfalls außerhalb ihres Schulortes verwendet werden.

2.) Für die Aufgaben der H.J. sind bis zu 10% der Schüler vom Lw.Helfer-Dienst freizustellen. Der Erlass R.d.L.u.Ob.d.L. Az. 11b Nr. 42872/43 (L Wehr 1 III C) v.5.6.43 findet Anwendung.

3.) Von den nach Freistellung für die H.J. verbleibenden Schülern ist unter Zugrundelegung der Zahl der Flakbatt. des Lw.Bfh.Mitte und der im Heimatkriegsgebiet an Land eingesetzten Marine-Flakbatt. ein entsprechender Hundertsatz der Kriegsmarine als Marinehelfer zur Verfügung zu stellen. Näheres hierüber vereinbar Lw.Bfh.Mitte mit OKM/ M Wehr unmittelbar.

4.) Der 18-stündige Schulunterricht der Lw.Helfer findet auch beim auswärtigen Einsatz statt. Er beginnt 1 Monat nach der Heranziehung. Die näheren Anordnungen des Reichserziehungsministeriums hierüber sind in der Anlage beigefügt.

5.) Die Zahl der herangezogenen Schüler ist von Lw.Bfh.Mitte getrennt nach L.G.Kdos. zum 15.10.43 zu melden, desgleichen die Zahl der der Kriegsmarine zur Verfügung gestellten Schüler.

6.) Der Betreuung der jugendlichen Lw.Helfer kommt beim auswärtigen Einsatz erhöhte Bedeutung zu. Auf folgende Punkte wird besonders hingewiesen:

a) möglichst frühzeitige Festlegung der Einsatzorte. Bekanntgabe schon bei den Elternversammlungen,

b) rechtzeitige Anmeldung der Transporte, Bereitstellung von Verpflegung und Erfrischungen auf Haltebahnhöfen und am Zielort,

c) sorgfältige Auswahl der Betreuungsoffiziere (möglichst ehem. H.J.-Führer, Lehrer). Falls bei den Batterien geeignete Betreuungsoffiziere nicht vorhanden sind, hat Ausgleich durch Versetzung zu erfolgen,

d) Überwachung der Freizeitgestaltung und der Freizeitverwendung im Benehmen mit den Betreuungslehrern und der örtlichen H.J.-Führung,

e) vorausschauende Urlaubsplanung. Die auswärts eingesetzten Schüler erhalten nach Abschluss der Ausbildung als Ausgleich für den wegfallenden Wochenendurlaub alle 5 Wochen 2 Tage Sonderurlaub zuzüglich Reisetage. Nähere Anweisungen folgen.

7.) Der Erlass erscheint in Kürze nach Nachtrag III zu den Lw.Helfer-Bestimmungen.“

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