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Ereignisse
1943
Juli

Verlegung von Schulen aus luftgefährdeten Gebieten

Am 3. Juli 1943 veröffentlicht der Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung folgenden Erlass zur Verlegung von Schulen aus luftgefährdeten Gebieten (E I a (14 KLV) 29/43):

Die Verlegung soll sich nicht auf die Klassen 1 bis 4 beschränken. Bei der Verlegung höherer Klassen muss jedoch sichergestellt sein, dass die Schüler, „die am Schulort bleiben müssen“, weil sie als Luftwaffenhelfer dienen, weiter Unterricht erhalten. „Eine Verlegung der Schulen in das Protektorat kommt in Zukunft nicht mehr in Betracht.“ Die Klassen sollen „tunlichst geschlossen unter Führung ihrer Lehrer“ verlegt werden.

Die „außerschulische erzieherische Betreuung“ ist Aufgabe der Lehrerschaft, „die dabei von den als Lagermannschaftsführern eingesetzten HJ-Führern unterstützt wird.“

Die „Grundsätze über die Gemeinschaftserziehung in den KLV-Lagern“ sollen auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Schüler nicht in Lagern, sondern in „Familienpflegestellen“ untergebracht sind. Auch hier „ist eine erzieherische Zusammenfassung der Jugendlichen nach den Grundsätzen der (...) im Lager üblichen Gemeinschaftserziehung erforderlich, um die Pflegeeltern von einer erzieherischen Verantwortung zu entlasten, die vielfach von ihnen nicht getragen werden kann“.

Der Erlass hebt hervor, dass die Verlegung nicht zum Anlass genommen werden soll, mit neuen „Erziehungsformen“ zu experimentieren. Vorrangig sei, die „deutsche Jugend am Leben zu erhalten.“ Um diesem Ziel gerecht zu werden, müsse vor allem das „Vertrauen der Elternschaft“ gewonnen und „ihren Wünschen soweit wie möglich Rechnung“ getragen werden. Unter der Voraussetzung, dass sich nur eine Minderheit der Eltern der Verlegung widersetzt, sollen deren Kinder durch die Einstellung des Unterrichts zur Teilnahme gezwungen werden können.

„Für die Beschulung der Luftwaffenhelfer sind in erster Linie Lehrer der eigenen Anstalt heranzuziehen.“

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