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Ereignisse
1943
Juni

Erlass zu Unterricht und Bestrafung von LWH

Am 9. Juni 1943 gibt es einen neuen Erlass zu „Unterricht und zu militärischen Strafen“ (Gen. Nr. 1322) für Luftwaffenhelfer, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Verkürzung der Schulstunden auf 30 Minuten ebenso unzulässig sei wie die Konzentration des wöchentlichen Unterrichts auf drei Tage mit je sechs Stunden.

Außerdem wird verfügt, dass militärische Vorgesetzte die Unterrichtsstunden zwar besuchen dürfen, sich zuvor aber anmelden müssen. Als „Aufsichtsinstanz für den Schulunterricht“ werden ausdrücklich Schulleiter und Schulaufsichtsbehörde genannt.

Hinsichtlich des Urlaubs für LWH wird mitgeteilt, dass ihnen zweimal jährlich ein zweiwöchiger Erholungsurlaub zustehe. Um die Gefechtsbereitschaft zu sichern, müsse der Urlaub aber entsprechend verteilt werden.

Zum Thema „Strafen“ heißt es, dass militärische Strafen wie Ausgehverbote oder außerplanmäßige Dienstverrichtungen nur einzeln, also nicht klassenweise verhängt werden. Schulische Strafen, „die sich auf das Dienstverhältnis zur Luftwaffe auswirken“ (Arrest, Schulverweis) dürfen nur „im Einvernehmen mit den Einheitsführer verhängt werden“.

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