Entlohnung von LWH
Per „Schnellbrief“ teilen der Reichsministers der Finanzen und der Reichsministers des Inneren am 20. Mai 1943 Folgendes „zum Familienunterhalt beim Kriegshilfseinsatz von Schülern der höheren und mittleren Schulen in der Luftwaffe und bei der Kriegsmarine“ mit:
„I. Auf Grund der Anordnungen über einen Kriegshilfeeinsatz der deutschen Jugend in der Luftwaffe und bei der Kriegsmarine stehen alle Schüler der höheren und mittleren Schulen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, bis zur Einberufung zum Reichsarbeitsdienst oder zum Wehrdienst als Luftwaffenhelfer oder Marinehelfer für den Kriegshilfseinsatz zur Verfügung. Sie werden hierzu auf Grund der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 (RGBl. I., S. 1441) herangezogen.“
Die Schüler erhalten „von der Luftwaffe (Kriegsmarine) freie Verpflegung, Bekleidung und Unterkunft sowie eine tägliche Abfindung von 0,50 RM und beim Ausscheiden für jeden angefangenen Monat der Dienstleistung nach Vollendung des 16. Lebensjahres 15,-RM. Sie sind nicht Soldaten, sondern gelten auch während des Kriegshilfseinsatzes als Schüler.“
Familienunterhalt wird während des Kriegshilfseinsatzes weitergezahlt.