Betreuung von Luftwaffenhelfern
In einem Erlass des Oberpräsidenten werden am 1. Februar 1943 die Aufgaben der Betreuung der Luftwaffenhelfer zusammengefasst:
Neben den Lehrern sind die HJ-Mannschaftsführer für die Betreuung zuständig. Sie werden von den Betreuungslehrern in Absprache mit den Bannführern bestimmt und organisieren im Auftrag der Betreuungslehrer die „Gestaltung des Gemeinschaftslebens nach den Grundsätzen der Selbstführung der Jugend.“
Der Betreuungslehrer kann an der Einsatzstelle untergerbacht werden, wenn die Entfernung zu seinem Wohnort zu groß ist.