Keine Koexistenz zwischen DJK und NS-Regime
Ehe eine Koexistenz zwischen DJK und dem NS-Regime im Bereich des Geländesports richtig beginnen kann, wird sie staatlicherseits bereits wieder unterbunden. In einem Erlass vom 1. Februar 1934 bestimmt der westfälische Oberpräsident, die Leiter der konfessionellen Jugendverbände darauf hinzuweisen, dass ihnen u.a. der Geländesport untersagt sei. Diese Bestimmung wird von der Gestapo Recklinghausen in ihrer Verordnung vom 28. Juni nachdrücklich unterstrichen, bis dann schließlich im September 1934 eine entsprechende Anordnung des Berliner Gestapa ergeht, wonach der „Wehrsport“ künftig ausdrücklich den dafür vorgesehenen Organisationen (SA, SS, HJ) Vorbehalten bleiben soll und den konfessionellen Sport-und Jugendvereinen geländesportliche Aktivitäten untersagt werden.