Menü
Ereignisse
1934
Juni

Auftreten konfessioneller Gruppen in Westfalen eingeschränkt

Ein Erlass richtet im Sommer 1934 insbesondere gegen die katholischen Jugendverbände. Die Gestapo Recklinghausen ordnet auf der Grundlage eines Entwurfs des westfälischen Oberpräsidenten am 28. Juni 1934 „im Einvernehmen mit den benachbarten Staatspolizeistellen und Provinzen“ an, dass den „konfessionellen Jugend- und Standesvereinigungen jeglicher Art, auch den für den Einzelfall gebildeten, (...) jede Betätigung außerhalb des kirchlichen, religiösen und karitativen Gebietes, insbesondere eine solche politischer, sportlicher und volkssportlicher Art untersagt“ sei.

Abgesehen vom Verbot sportlicher Betätigung, das einem Verbot der DJK gleichkam, stellten die Einzelbestimmungen eine Zusammenfassung bisheriger Bestimmungen dar. Danach waren u.a. untersagt „jedes geschlossene Auftreten in der Öffentlichkeit auch in Form von Abordnungen, Sport jeglicher Art (...), das - auch verdeckte - Tragen einheitlicher Kleidung (Uniform, Kluft sowie eine etwaige einheitliche Ersatzkleidung), einheitlicher Kleidungsund Ausrüstungsstücke (Schulterriemen, Fahrtenmesser)“. Das „Aufstellen und Führen geweihter Fahnen und Banner“ wurde strikt auf den Innenraum der Kirche sowie kirchliche Anlässe wie „die Beteiligung der konfessionellen Vereinigungen bei Begräbnissen, hergebrachten Prozessionen und Wallfahrten“ begrenzt.

Über die Auswirkungen der neuen Verordnung meldete die Gestapo im Juli, dass deren Durchführung problemlos verlaufe. Allerdings habe Bischof von Galen gegen die Einschränkung der Betätigung der katholischen Vereine „mit Entrüstung Verwahrung eingelegt“.

Das Ausbleiben von Schwierigkeiten wird für die ländlichen Regionen allerdings einerseits auf die Strukturschwäche der Parteiorganisationen, anderseits auch auf das Fehlen einer „zeitgemäßen“ katholischen Jugendarbeit zurückführen sein, denn wo ohnehin kaum Aufmärsche katholischer Jugendlicher in Uniformen stattfanden, konnte die Gestapo-Anordnung auch nicht greifen.

Die Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Münster leitet mit folgendem Schreiben an die Landräte des Bezirks und die Oberbürgermeister von Münster und Bochold die Anordnung vom 28. Juni weiter::

„Ich habe die Betätigung konfessioneller Organisationen im Einvernehmen mit den benachbarten Staatspolizeistellen und Provinzen neu geregelt. Der Beauftragte des Reichssportführers für den Gau IX Westfalen wird voraussichtlich hinsichtlich der weiteren sportl. Betätigung der Mitglieder der DJK-Vereine folgende Regelung treffen, über die näherer Bescheid folgt:

Wenn andere örtliche gleichgeschaltete Spielverbände bestehen, werden die bisherigen DJK-Mitglieder in diese übergeleitet. Waren die DJK-Vereine örtlich die einzige Sportträger, so werden unter Überwachung der Sportbehörden neue Vereine gegründet, die keine konfessionelle Bindung haben dürfen. Die Anmeldung dieser Neugegründeten Vereine zur Aufnahm in die Sportfachsäulen erfolgt erst nach Bestätigung deren Leiter durch den Bezirkssportbeauftragten.

Bei der Auslegung meiner staatspolizeilichen Anordnung darf nicht kleinlich verfahren werden. Ein Eingreifen hat nicht schon dann stattzufinden, wenn nur wenige Personen gemeinsam einen Ausflug machen. Auch ist das Tragen von Wanderausrüstungen einzelner oder weniger Personen (Feldflaschen, Rucksäcke) solange nicht zu beanstanden, als durch das geschlossene Auftreten und einheitliche Tragen solcher Wanderausrüstungsgegenstände der Tatbestand des verbotenen formationsweisen Auftretens nicht erfüllt ist.

Ich ersuche andererseits, in den Fällen, in denen ein öffentlicher Verstoß gegen die Anordnung vorliegt, scharf durchzugreifen, die erforderlichen Strafanträge bei den zuständigen Behörden zu stellen und mir die Vorgänge mit den abgeschlossenen Untersuchungsergebnissen zur evt. Verhängung von staatspolizeilichen Strafen beschleunigt vorzulegen.

gez. Graf Stosch“

Die staatspolizeiliche Anordnung im Wortlaut:

„§1. Den konfessionellen Jugend- und Standesvereinigungen jeglicher Art, auch den für einen Einzelfall gebildeten, wird jede Betätigung außerhalb des kirchlichen, religiösen und karitativen Gebietes insbesondere eine solche politischer, sportlicher und volkssportlicher Art untersagt. Verboten wird insbesondere jedes geschlossene Auftreten in der Öffentlichkeit, auch in Form von Abordnungen, Sport jeglicher Art, insbesondere Gelände und Volkssport, gemeinsames Gruppenwandern, die Einrichtung von gemeinsamen Ferien- und Feldlagern. Das öffentliche Führen und Zeigen von Fahnen, Bannern und Wimpeln, das auch verdeckte Tragen einheitlicher Kleidung oder Ausrüstungsstücke (Schulterriemen, Fahrtenmesser) sowie von Abzeichen, welche die Zugehörigkeit zu einer konfessionellen Vereinigung erkenntlich machen geeignet sind, das halten und das Auftreten von eigenen Musik- und Spielmannzügen.

§ 2. Erlaubt ist das Auftreten und Führen geweihter Fahnen und Banner in den Kirchen sowie die Beteiligung der konfessionellen Vereinigungen der Begräbnissen, (...) [siehe wie auch in anderen Verordnungen]

§ 3. Die gleiche Verordnung gilt sinngemäß für jüdische Vereinigungen sowie für Sekten und ähnliche Vereinigungen, sowie in all den Fällen, in denen andere Vereinigungen zur Umgehung dieser Anordnung benutzt werden.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß den §§ 33, 55, und 56 der Polizeiverwaltungsgesetzes (...)[siehe wie auch in anderen Verordnungen; Zwangsgeld, Zwangshaft...]

§ 5 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. AM gleichen Tage tritt meine Anordnung vom 2.6.1934 außer Kraft."

Recklinghausen, den 28.6.1934

Unterschrieben mit Dr. Graf von Stosch“

In den Ausführungsbestimmungen zu vorstehender staatspolizeilicher Anordnung heißt es:

„1. Die bisher erlassenen Verordnungen über die Betätigung der konfessionellen Verbände sind nicht in dem erforderlichem Umfange beachtet, zum Teil absichtlich nicht befolgt worden. Deshalb musste in der Provinz Westfalen eine einheitliche Neuregelung über die Zulässigkeit der öffentlichen Betätigung konfessionelle Verbände erfolgen und gleichzeitige die Durchführung dieser Verordnung durch Strafandrohung auch in dem Umfange des § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. 2.1933 gewährleistet werden. Die Strafandrohung bezieht sich auch auf die für die Übertretung ihrer Mitglieder verantwortlichen Verbands- und Vereinsleiter.

2. Das Spiel- und Sportverbot für konfessionelle Verbände erstreckt sich nunmehr auf sämtliche DJK-Sportvereine, welche bisher auf Grund ihrer Angliederung an Sportgruppen Spieleerlaubnis befassten.

3. Für den Regierungsbezirk Münster regelt der Beauftragte des Reichssportführers für den Gau 9 (Westfalen) in Dortmund die sportliche Betätigung der Mitglieder der konfessionellen Verbände.“

Baum wird geladen...