SD hält Unterstützung der HJ zur Bekämpfung evangelischer Jugendlager für unzureichend
Der SD des Oberabschnittes West verfasst am 8. Februar 1938 einen Bericht an den Reichsführer SS, in dem er die Bekämpfung der evangelischen Jugendlager im Oberabschnitt West darlegt und Auskunft darüber gibt, inwieweit die Verordnungen, die zu diesem Zweck sowohl von Schirach als auch von Himmler herausgegeben wurden, vor Ort greifen. Beklagt wird dabei eine unzureichende Zusammenarbeit von Staatspolizeistellen und HJ. Einzig im Regierungsbezirk Minden sei die Zusammenarbeit zufriedenstellend gewesen und dies, obgleich man vor Beginn des Sommerhalbjahres mit allen HJ-Gebieten und allen Stapostellen wegen der evangelischen Jugendlager Kontakt aufgenommen habe. Die HJ habe zwar "guten Willen" gezeigt, sei aber ansonsten nur auf Anforderung zur Mitarbeit bereit gewesen.
Ursache dafür wird nicht zuletzt in einer nicht ausreichenden Kommunikation innerhalb der HJ gesehen. Hier sind es vor allem die Polizeiverbindungsstellen innerhalb der Gebiete, die als Schwachstelle ausgemacht werden: Ihre Arbeit habe bei den Bannen und Untergauen noch keine Wirkung gezeigt. So wird auch ein völliges Fehlen von Eigeninitiative bei der "Gegnerbekämpfung" innerhalb der Banne und Untergaue konstatiert. Hier sei man viel zu sehr an der Durchführung der eigenen Sommerlager beschäftigt gewesen. Auch wären die Bannführer und Untergauführer über die "Arbeit des Gegners" nicht informiert gewesen. Sie hätten die konfessionellen Jugendverbände für "erledigt" gehalten und hätten bei auftretenden Widerständen geglaubt, es handle sich um "Einzelaktionen". Hätte man sie jedoch auf die Gegner hingewiesen und um Mitarbeit gebeten, hätten sie "äußerste Bereitwilligkeit und Verständnis zur Mitarbeit" gezeigt.
Als nicht ganz reibungslos wird auch die Zusammenarbeit mit den verschiedenen lokalen Stapostellen beschrieben. Bielefeld habe "jede nur mögliche Hilfe" gewährt und sei von sich aus bestrebt gewesen, "die konfessionellen Verbände durch strenge Anwendung aller bestehenden Beschränkungsbestimmungen einzudämmen". Dagegeben habe es in Köln und Düsseldorf an dem "erforderlichen Verständnis" gefehlt. Hier wird bemängelt, dass der Erlass Himmlers vom 4. August 1937, der die konfessionellen Jugendlager stark einschränkt und durch verwaltungstechnische Hürden zu verhindern sucht, zu großzügig Anwendung fand und nicht als Werkzeug zur Verhinderung der Lager begriffen wurde. Statt dessen habe man den Standpunkt vertreten, dass ein Lager bei Erfüllung aller im Erlass vorgeschriebenen Punkte genehmigt werden müsse. So habe man die Zustimmung eines Landesjugendpfarrers als ausreichend angesehen, ohne zu berücksichtigen, wer der "wahre Veranstalter" gewesen sei. Die Stapostelle Köln habe beispielsweise noch im Dezember 1937 ein Führerlager des evangelischen Verbandes "Jungenwacht" genehmigt, nur weil der Landesjugendpfarrer um Genehmigung ersucht hätte. Und die Stapostelle Düsseldorf habe die Genehmigung für ein Lager nicht zurückgezogen, obwohl es verlegt worden sei. Sie habe in Ziffer 3 des Erlasses lediglich eine "allgemeine Regelung" geehen und nicht die Möglichkeit, "den Erlass so anzuwenden, dass er ein wirksames Mittel zur Verhinderung der Lager werde". Diese "zweifellos unrichtige Anwendung des RFSS-Erlasses" habe es den kirchlichen Verbänden ermöglicht, in Westdeutschland eine Reihe von Lagern durchzuführen.
Als Gegenmaßnahme beschreibt der Bericht, wie der SD in Berlin den Druck auf die Stapostellen erhöht hat. So wurde festgelegt, dass alle Genehmigungsverfahren zunächst dem SD-Oberabschnitt bzw. den Unterabschnitten zur Genehmigung vorgelegt werden mussten. Anschließend wurde von dort eine "kommentierte Aufstellung aller ergangenen Bestimmungen zur Bekämpfung der konfessionellen Freizeiten" herausgegeben, an denen sich die Stapostellen anschließend orientieren konnten - also eine Art Gebrauchsanweisung zur Verhinderung der konfessionellen Lager.
Die evangelischen Jugendverbände und Landeskirchen wiederum hätten sich in 1936 und 1937 bemüht, möglichst viele Lager durchzuführen - eine Maßnahme, die als eine Form der Sicherung der eigenen Existenz bewertet wird. Für Westfalen und das Rheinland wird für 1937 jeweils eine Zahl von 60 Freizeiten mit rund 3000 Jungen und Mädchen angegen. Für den CVJM werden für 1936 und 1937, hier den Zahlen des CVJM folgend, 73 Freizeiten mit 7129 Jugendlichen angegeben, und für den Verband "Jungenwacht" im Jahr 1937 900 bis 1000 Teilnehmer in rheinischen Bibellagern.
Bei den Lagern wird nicht die dort betriebene religiöse Unterweisung als das Hauptproblem gewertet, sondern die "kameradschaftliche und menschliche Erfassung der Jugendlichen": "Sie [die Kirche] wollte Kameradschaften erziehen, die eine persönliche Verbindung mit der Kirche halten sollen und daher im besonderen Maße geeignet erscheinen, eine spätere Kerntruppe der Kirche zu bilden." Zudem wird kritisiert, dass den Kindern auf den Lagern vermittelt wurde, das Gottesgesetz gelt mehr als die "Welt" und dass Maßnahmen des Staates nur insofern Gültigkeit besäßen, als dass sie mit der Bibel im Einklang stünden. Die "politische Bedeutung" dieser Worte habe bei den Kindern zu dem Eindruck geführt, dass die Bibellager nicht mit der HJ im Einklang ständen. So habe es erst einer "freundlichen und längeren Behandlung durch den HJ-Führer oder die BDM-Führerin" bedurf, um das "Verhältnis von Führer und Gefolgschaft einigermaßen wieder herzustellen".
Bei der Durchführung von Verboten wird als Vorbild die enge Zusammenarbeit zwischen HJ und SD in Minden-Lippe hervorgehoben. Hier hätten sich die Unterabschnitte des SD zunächst nach Rücksprache mit den Gebieten mit den Bannführern und Untergauführerinnen in Verbindung gesetzt. Anschließend seien die evangelischen Lager von den Unterabschnittsreferenten, die sich als HJ-Angehörige ausgegeben hätten, und dem Bannführer bzw. der Untergauführerin gemeinsam nach Urlaubsscheinen kontrolliert worden - hier in Anwendung einer Verfügung des RJF vom Juli 1937. Bei Beanstandungen hätte sich dann die Stapo oder auch - bei hygienischen oder feuerpolizeilichen Mängeln - die ordentliche Polizeibehörde um die Auflösung gekümmert. Dieses "Arbeitssystem" wird für den gesamten Oberabschnitt vorgeschlagen.
Die Zusammenarbeit mit der HJ wird dabei als wesentlich angesehen. Sie habe die "moralische Autorität", so dass ihr Erscheinen im Lager wirkungsvoller sei als das der Stapo. Zudem habe sie die "positive Aufgabe", die Jugendlichen für sich zu gewinnen. Daher wird eine verstärkte Verbindung zwischen den Unterabschnitten des SD und den Bannen bzw. Untergauen in Aussicht gestellt.
Zum Schluss listet der Bericht noch die evangelischen Jugendlager auf, die 1937 im SD-Oberabschnitt West stattgefunden haben. Es handelt sich um 120 bis 130 Lager, von denen etwa 15 verboten wurden. Die Lager dauerten ein bis zwei Wochen und ihre Teilnehmerzahl schwankte zwischen 20 und 150. Es gab mehr Mädchen- als Jungenlager, so dass sich die Teilnehmer aus zwei Drittel Mädchen und einem Drittel Jungen zusammensetzen. Von ihnen waren 80 Prozent Angehörige der HJ, bei den Jungen mehr als bei den Mädchen.
Die Auswirkung der Verfügung des Reichsjugendführers die Urlaubsscheine betreffend wird als gering bewertet. Bei den unteren HJ-Einheiten sei die Verfügung kaum oder nur verspätet zur Kenntnis gelangt, so dass Urlaubsscheine nur in den seltensten Fällen eingeholt worden seien. So sei im Gebiet Westfalen während des Sommerhalbjahres kaum ein Dutzend Urlaubsscheine eingegangen. Daher sei der Erlass des Reichsführers SS vom 4. August 1937 "eine notwendige und wirksame Ergänzung": "In richtiger Anwendung erscheinen beide Bestimmungen geeignet, die Jugendlager zu unterbinden".