SD stellt Rechtsbestimmungen zur Bekämpfung evangelischer Jugendarbeit zusammen
Um sämtlichen untergeordneten Dienststellen mit den rechtlichen Bestimmungen vertraut zu machen, auf deren Grundlage gegen die evangelische Jugendarbeit vorgegangen werden kann, veröffentlich der SD-Führer des Oberabschnittes West am 15. Mai 1938 eine mit aufschlussreichen Kommentaren versehene Zusammenstellung der relevanten Regelungen. Deutlich wird dabei, dass die Regelungen mit dem Ziel erstellt wurden, die Freiheit der Jugendlichen einzuschränken und die konfessionelle Jugendarbeit immer weiter einzuschränken und letztlich undurchführbar zu machen. Handlungsbedarf sieht der SD deshalb, weil er die Durchführung konfessioneller, hier evangelischer, Jugendarbeit als ein Mittel zur Bildung von Gemeinschaften ansieht, die einen Gegenpol zu HJ und nationalsozialistischer Volksgemeinschaftsideologie bilden:
"Rechtsbestimmungen zur Bekämpfung der evangelischen Jugendarbeit und Freizeiten nach dem Stand vom 15.5.1938
Die evangelische Jugendarbeit soll nach dem Willen der Kirche, insbesondere der Bekenntnisfront, zur Kampftruppe des politischen Protestantismus ausgebaut werden. Nach zahlreichen hier vorliegenden Meldungen werden die Jugendlichen zur karitativen Arbeit, zu Veranstaltungen der Bekenntnisfront, zur Schriftenverteilung und ähnlichen über die ‚religiöse Betreuung‘ weit hinausgehenden Dienst einer politisierenden Kirche herangezogen.
Die politische Bedeutung der evangelischen Jugendarbeit liegt daher nicht allein in einer fehlgeleiteten weltanschaulichen Erziehung, sondern zunächst auf organisatorischem Gebiet. Durch den ‚Dienst der Jungen an der Kirche‘ werden Zusammenschlüsse gebildet, die nach und nach zu echten Gemeinschaften wachsen und die Jugendlichen durch die solchen Gemeinschaften eigenen Kameradschafts- und Treuegefühle untereinander und mit den einzelnen Führern des politischen Protestantismus persönlich verbinden. Der hier entstehende Kameradschaftsgeist bringt den Jungen und das Mädel notwendig in einen Gegensatz zur HJ und damit zur nationalsozialistischen Volksgemeinschaft.
In richtiger Erkenntnis der Bedeutung der konfessionellen Kameradschaften wurden daher von der Kirche alle der Bildung eines solchen Kameradschaftsgeistes dienlichen Veranstaltungen, ganz besonders die Wochenendveranstaltungen, Freizeitlager und Konfirmandenrüstzeiten in den letzten Jahren vorangetrieben und erheblich gesteigert.
Es ist Aufgabe des Sicherheitsdienstes (II/1133), hier energische Abwehrmaßnahmen zu führen und alle vorhandenen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur Abwehr auszuschöpfen.
Danach müssen u.a. alle diejenigen Freizeiten aufgelöst werden,
a) die nicht ordnungsgemäß staatspolizeilich angemeldet sind,
b) die nicht so durchgeführt werden - insbesondere hinsichtlich der Teilnehmer - wie es in der staatspolizeilichen Anmeldung angegeben ist,
c) deren teilnehmende HJ-Angehörigen nicht im Besitze ordnungsgemäßer HJ-Urlaubsscheine sind,
d) die in hygienischer (feuer- oder baupolizeilicher) Hinsicht nicht den an ein Jugendlager zu stellenden Anforderungen entsprechen. Hierbei sind die Ansprüche der HJ und des BDM, die diese an ihre Lager stellen, als Minimalforderungen zugrunde zu legen,
e) die sich nicht auf rein religiöse Betätigung beschränken und gegen die VO vom 23.7.1935 verstoßen.
Mit Strafen kann gegen einen Leiter der Freizeit vorgegangen werden
1) Bei Verstoß gegen die VO vom 23.7.1935,
2) Bei Verletzung der polizeilichen Meldepflicht.
Zur Durchführung dieser Aufgabe und zur erschöpfenden Ausnutzung aller der Verhinderung von konfessionellen Freizeiten dienenden staatlichen und parteiamtlichen Bestimmungen werden diese zum handlichen und praktischen Gebrauch wie folgt zusammengestellt und erläutert:
I.
Alle konfessionellen Freizeiten und Wochenendlager für Jugendliche, die länger als einen Tag dauern, bedürfen nach dem Runderlass des RF- und Chefs der Deutschen Polizei im RMdI vom 4.8.37 - S-PP (IIB) 5307/37 - (RMBl i.V. I S 1434) einer vorherigen staatspolizeilichen Anmeldung. Der Erlass hat folgenden Wortlaut:
In Ergänzung der Vfg. Der Reichsjugendführung der NSDAP vom 18.6.37 (VoBl. V/14) ordne ich im Einvernehmen mit dem R(eichs-) u(nd) Pr(eußischen) M(inisteriums) f(ür) d(ie) kirchl(ichen) A(ngelegenheiten) und dem J(ugend)F(ührers des)D(eu)t(schen) R(eichs) an:
1. Konfessionelle Jugendlager und Freizeiten dürfen nur von den Landeskirchen im Benehmen mit dem zuständigen Landesjugendpfarrer veranstaltet werden.
2. Im Hinblick auf den seelsorgerischen Charakter dieser Lager müssen sich derartige Veranstaltungen in rein religiösem Rahmen halten, insbesondere den allgemeinen Bestimmungen über die Betätigung konfessioneller Jugendverbände - in Preußen gemäß der VO vom 23.7.35 (GS. S. 105) , in den übrigen Ländern gem. den entsprechenden VOn genügen .
3. Die Veranstaltungen sind spätestens 4 Wochen vor Beginn bei der für den Wohnsitz des Veranstalters zuständigen Staatspolizeistelle anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Lagerleiter, Ort und Zeit der Veranstaltung anzugeben und eine Teilnehmerliste , aus der die etwaige Zugehörigkeit zur HJ hervorgeht , sowie der genaue Tagesplan beizufügen.
II.
Im Verhältnis zur HJ gilt die Vfg. des RJF über Urlaubsgenehmigung für kirchliche Veranstaltungen vom 18.6.37 - HJ-Verordnungsblatt V/14 , die in ihrem hier maßgeblichen Teil lautet:
In Anerkennung der seelsorgerischen Aufgabe der Kirchen oder anderer religiöser Vereinigungen ist aber die HJ grundsätzlich bereit , in außergewöhnlichen Fällen für besondere Veranstaltungen von Kirchen oder Glaubensgemeinschaften Urlaub zu gewähren. Dieser Urlaub muss nachgesucht werden , wenn der Besuch dieser Veranstaltungen die Jugendlichen an der Erfüllung ihres pflichtmäßigen Dienstes in der HJ hindert oder wenn es sich um solche Veranstaltungen handelt, die länger als einen Tag dauern.
Für die Erteilung von besonderem Urlaub kommen u.a. infrage:
Mehrtägige Exerzitien und rein religiöse Übungen,
mehrtägige althergebrachte kirchliche Veranstaltungen wie Wallfahrten und dergleichen,
kirchliche Übungen,
Rüstzeiten,
volksmissionarische Kurse,
Vorbereitungen für kirchliche Prüfungen usw.
Für sogenannte Wochenendveranstaltungen der Kirche wird nur dann Urlaub erteilt, wenn sie nicht mit dem HJ-Dienst zusammenfallen. Ebenso ist während der Dauer von HJ-Lagern ein Urlaub für kirchliche Lager nicht zu gewähren. Der Urlaub muss im Allgemeinen, und wenn keine besonderen Hindernisse entgegenstehen, genehmigt werden. Angehörige der HJ, die an oben gekennzeichneten kirchlichen Veranstaltungen teilnehmen, ohne Urlaub nachgesucht zu haben, werden im Rahmen der Disziplinarordnung der HJ nach strengen Maßstäben bestraft. Für die Ablehnung eines Urlaubsgesuches können nur rein dienstliche oder innerdisziplinäre Gründe ausschlaggebend sein. Urlaubsgesuche können ebenfalls abgelehnt werden, wenn sie im Übermaß gestellt werden und der allgemeine Dienst der HJ darunter leidet. Zur Vorbereitung für die Konfirmandenprüfung der evangelischen Kirche sollen Urlaubsgesuche, die erst im letzten Vierteljahr vor der Prüfung gestellt werden, genehmigt werden.
Das Urlaubsgesuch muss mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten kirchlichen Veranstaltung bei dem zuständigen Bannführer eingereicht werden. Die Führer der Banne haben dafür Sorge zu tragen, dass auf den Dienstabenden und bei Appellen diese Anordnung jedem Angehörigen der HJ zur Kenntnis gelangt. Es ist streng verboten, bei Bekanntgabe irgendwelche Kommentare oder Einschränkungen an diese Anordnung zu knüpfen.
III.
Zur Prüfung der Frage, ob die an einem Lager tatsächlich teilnehmenden Jungen und Mädel auch mit den in der staatspolizeilichen Anmeldung genannten (siehe Erlass des RF vom 4.8.37) identisch sind und zur Feststellung aller in einem bestimmten Jugendheim oder Gaststätte untergebrachten Jugendlichen kann nach den Bestimmungen der Verordnung über das Meldewesen vom 6.1.38 (RGBl. I S. 13ff.) verfahren werden. Es lässt sich hiernach die Möglichkeit schaffen, in die polizeilichen Meldelisten bzw. Herbergsbücher Einsicht zu nehmen. Die Verordnung lautet, soweit sie unter den vorstehenden Gesichtspunkten herbeizuziehen ist:
§ 1
Wer sich im Gebiet des Deutschen Reiches aufhält, ist nach den folgenden Vorschriften meldepflichtig.
§ 15
Die Inhaber von Unternehmen, die der gewerbsmäßigen oder gemeinnützigen Beherbergung von Reisenden und Fremden oder dem Aufenthalt von Erholungssuchenden dienen (z.B. Hotels, Gasthöfe, Fremdenheime, Wohlfahrtsheime, Erholungsheime, Herbergen, Obdachlosenasyle) sowie die Leiter von Klöstern, Ordensniederlassungen, Exerzitienhäusern und Heimen von Religionsgemeinschaften sind verpflichtet, die beherbergten Personen binnen 24 Stunden nach ihrem Eintreffen auf dem vom Reichsminister des Inneren für Beherbergungsstätten vorgeschriebenen Meldescheinvordruck [...] bei der Meldebehörde anzumelden. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Sportheime, Wanderheime, Jugendheime und Jugendherbergen.
§ 16
Der Meldeschein für Beherbergungsstätten enthält außer dem Namen und der Bezeichnung der Lage der Beherbergungsstätte sowie dem Tag der Ankunft des Gastes folgende Angaben:
a) Vor- und Zuname des Gastes, bei Frauen auch den Geburtsnamen,
b) Beruf (genaue Angabe),
c) Geburtsdatum,
d) Geburtsort, Kreis (bei Geburt im Ausland auch den Staat)
e) Staatsangehörigkeit,
f) Wohnort.
§ 19
Die Inhaber der im § 15 genannten Beherbergungsstätten sind verpflichtet, ein Fremdenverzeichnis in Buch-Kartei- oder Blockform zu führen, das die im § 16 für den Meldeschein vorgeschriebenen Angaben sowie überdies den Tag der Abreise enthalten muss.
Das Fremdenverzeichnis ist der Polizeibehörde, dem statistischen Reichsamt oder der von ihm beauftragten Stelle und auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde auch anderer Behörden auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen und vier Jahre lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
§ 22
Die Leiter, im Behinderungsfall ihre Vertreter, von Sportheimen, Wanderheimen, Jugendheimen und Jugendherbergen (Herbergsvater, Herbergsverwalter) sind verpflichtet, ein Herbergsbuch zu führen, das die dem § 16 entsprechenden Angaben und den Tag der Abreise der Beherbergten enthalten muss.
Für Mitglieder von Gliederungen der NSDAP, einschließlich der Hitlerjugend und für Mitglieder der vom Reichssportamt anerkannten Sportorganisationen genügt , sofern sie in einer Zahl von mehr als zehn Teilnehmern unter einer Führung wandern, die Eintragung der Personalien des Wanderungsführers und der Zahl der Wanderer.
Das Herbergsbuch ist der Polizeibehörde und auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde auch anderen Behörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und vier Jahre lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
§ 26
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Pflicht zur Meldung oder zur Mitwirkung bei einer solchen Meldung (§§ 2-7, 12-15, 17-25) nicht rechtzeitig erfüllt oder dem § 9 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu RM 150,- oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
IV.
Inhaltich sind die konfessionellen Jugendlager auf rein religiöse Betätigung beschränkt. Es gilt die Verordnung des RMdI vom 23.7.35. Sie lautet:
Aufgrund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 18.2.33 (RGBl. I S. 83) in Verbindung mit § 14 des Polizeiverwaltungsgesetzes (GS S. 77) wird folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Allen konfessionellen Jugendverbänden , auch den für den Einzelfall gebildeten, ist jede Betätigung, die nicht rein kirchlich religiöser Art ist, insbesondere eine solche politischer, sportlicher und volkssportlicher Art untersagt.
§ 2
Für die konfessionellen Jugendverbände und ihre männlichen und weiblichen Angehörigen, einschließlich der sogenannten Pfarrjugend, gelten folgende Bestimmungen:
Es ist verboten
1) das Tragen von Uniformen (Bundestracht, Kluft usw.), uniformähnlicher Kleidung und Uniformstücke, die auf die Zugehörigkeit zu einem konfessionellen Jugendverband schließen lassen.
Hierunter fällt auch das Tragen von Uniformen oder zur Uniform gehöriger Teilstücke unter Verdeckung durch Zivilkleidungsstücke (z.B. Mäntel), sowie jede sonstige einheitliche Kleidung, die als Ersatz für die bisherige Uniform anzusehen ist.
2) das Tragen von Abzeichen, welche die Zugehörigkeit zu einem konfessionellen Jugendverband kenntlich machen (PX, DJK, Abzeichen);
3) das geschlossene Aufmarschieren, Wandern und Zelten in der Öffentlichkeit, ferner die Unterhaltung eigener Musik- und Spielmannszüge;
4) das öffentliche Mitführen oder Zeigen von Bannern, Fahnen und Wimpeln, ausgenommen bei Teilnahme an althergebrachten Prozessionen, Wallfahrten, Primiz- und anderen Kirchenfeiern sowie Begräbnissen;
5) jegliche Ausübung und Anleitung zu Sport und Wehrsport aller Art."