Kontrolle Jugendlicher durch Meldepflicht von Herbergen
Am 6. Januar 1938 wird die "Verordnung über das Meldewesen" herausgegeben, derzufolge die Mehrzahl aller Einrichtungen, die eine Beherbergung von Reisenden anbieten, verpflichtet sind, Buch über ihre Gäste zu führen. Damit ist den Behörden ein Mittel an die Hand gegeben, unter anderem zu kontrollieren, welche Jugendlichen an einem Ort übernachtet haben.
Die für diesen Zweck relevanten Paragraphen der Verordnung lauten:
"§ 1
Wer sich im Gebiet des Deutschen Reiches aufhält, ist nach den folgenden Vorschriften meldepflichtig.
§ 15
Die Inhaber von Unternehmen, die der gewerbsmäßigen oder gemeinnützigen Beherbergung von Reisenden und Fremden oder dem Aufenthalt von Erholungssuchenden dienen (z.B. Hotels, Gasthöfe, Fremdenheime, Wohlfahrtsheime, Erholungsheime, Herbergen, Obdachlosenasyle) sowie die Leiter von Klöstern, Ordensniederlassungen, Exerzitienhäusern und Heimen von Religionsgemeinschaften sind verpflichtet, die beherbergten Personen binnen 24 Stunden nach ihrem Eintreffen auf dem vom Reichsminister des Inneren für Beherbergungsstätten vorgeschriebenen Meldescheinvordruck [...] bei der Meldebehörde anzumelden. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Sportheime, Wanderheime, Jugendheime und Jugendherbergen.
§ 16
Der Meldeschein für Beherbergungsstätten enthält außer dem Namen und der Bezeichnung der Lage der Beherbergungsstätte sowie dem Tag der Ankunft des Gastes folgende Angaben:
a) Vor- und Zuname des Gastes, bei Frauen auch den Geburtsnamen,
b) Beruf (genaue Angabe),
c) Geburtsdatum,
d) Geburtsort, Kreis (bei Geburt im Ausland auch den Staat)
e) Staatsangehörigkeit,
f) Wohnort.
§ 19
Die Inhaber der im § 15 genannten Beherbergungsstätten sind verpflichtet, ein Fremdenverzeichnis in Buch-Kartei- oder Blockform zu führen, das die im § 16 für den Meldeschein vorgeschriebenen Angaben sowie überdies den Tag der Abreise enthalten muss.
Das Fremdenverzeichnis ist der Polizeibehörde, dem statistischen Reichsamt oder der von ihm beauftragten Stelle und auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde auch anderer Behörden auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen und vier Jahre lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
§ 22
Die Leiter, im Behinderungsfall ihre Vertreter, von Sportheimen, Wanderheimen, Jugendheimen und Jugendherbergen (Herbergsvater, Herbergsverwalter) sind verpflichtet, ein Herbergsbuch zu führen, das die dem § 16 entsprechenden Angaben und den Tag der Abreise der Beherbergten enthalten muss.
Für Mitglieder von Gliederungen der NSDAP, einschließlich der Hitlerjugend und für Mitglieder der vom Reichssportamt anerkannten Sportorganisationen genügt, sofern sie in einer Zahl von mehr als zehn Teilnehmern unter einer Führung wandern, die Eintragung der Personalien des Wanderungsführers und der Zahl der Wanderer.
Das Herbergsbuch ist der Polizeibehörde und auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde auch anderen Behörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und vier Jahre lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
§ 26
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Pflicht zur Meldung oder zur Mitwirkung bei einer solchen Meldung (§§ 2-7, 12-15, 17-25) nicht rechtzeitig erfüllt oder dem § 9 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu RM 150,- oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft."