In Vereinbarungen des Reichsführer-SS Heinrich Himmler mit dem Reichsjugendführer Baldur von Schirach wird eine enge Kooperation von Hitlerjugend und Schutzstaffel (SS) beschlossen.
Himmler erklärt sich bereit, HJ-Führer in das Führerkorps der SS zu übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass sie nach den allgemeinen Aufnahmevorschriften für die SS geeignet sind, bereits in Wehrmacht oder den SS-Verfügungstruppen gedient haben und ehrenvoll aus der Hitlerjugend oder dem Deutschen Jungvolk ausgeschieden sind. Übernommen werden höhere HJ-Führer, die einen entsprechenden Dienstgrad innerhalb der SS erhielten.
Baldur von Schirach stimmt zu, den HJ-Streifendienst (SRD) in die Nachwuchsorganisation der SS umzuwandeln. Das wurde damit begründet, dass der SRD innerhalb der Hitlerjugend ähnliche Aufgaben erfüllen würde wie die SS innerhalb der gesamten Bewegung. Er solle nun als Sonderformation für den Nachwuchs der SS sorgen und bis zum Frühjahr 1940 erweitert werden. Als Aufnahmekriterien für den SRD gelten die gleichen rassistischen Kriterien wie bei der SS.
Die Zusammenarbeit des SRD mit der SS wird intensiviert. Jeder SRD-Bann erhält eine SS-Dienststelle, mit der er kooperiert, zum Beispiel durch gegenseitigen Austausch und Schulungen durch die SS.
Eine Aufnahme von Jugendlichen in die SS, die nicht in der HJ sind, wird erschwert.
Während also die NSDAP die gesamte HJ als ihre Vorfeldorganisation betrachtet, will die elitäre SS nur die Sondereinheiten des HJ-Streifendienstes als Nachfolger abschöpfen. Denn auch der Streifendienst verstand sich als Elite der Staatsjugend.
Die jeweiligen Anordnungen im Wortlaut:
„In dem gemeinsamen Bestreben, die bestehenden Verbindungen zwischen den Schutzstaffeln und der Hitler-Jugend noch weiter zu stärken und zu vertiefen, erlassen der Reichsführer SS und der Reichsjugendführer der NSDAP die nachstehenden Anordnungen für ihre Gliederungen:
1. Anordnung des Reichsführers SS über die Übernahme von HJ-Führern in die Schutzstaffeln.
2. Anordnung des Reichsjugendführers der NSDAP über die Umgliederung des Streifendienstes als Nachwuchsorganisation für die Schutzstaffeln.
Beide Anordnungen, die hiermit beiden Gliederungen zur Kenntnis gegeben werden, treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Berlin, den 26. August 1938.
gez. H. Himmler. gez. von Schirach.
Der Reichsführer SS
Anordnung über die Übernahme von HJ-Führern in die Schutzstaffel.
1. Ich erkläre mich grundsätzlich bereit, Führer der HJ bzw. des Deutschen Jungvolks nach Ablauf ihrer für die Reichsjugendführung eingegangenen Dienstverpflichtung evtl. auch früher in das Führerkorps der Schutzstaffel (Allgemeine SS und SD) zu übernehmen.
2. Voraussetzungen der Übernahme sind:
a) Geeignetheit, entsprechend den allgemeinen Aufnahmevorschriften der Schutzstaffel.
b) Nachweis der Erfüllung der Dienstpflicht bei SS-VT oder Wehrmacht.
c) Ehrenvolles Ausscheiden aus der HJ oder DJ.
3. Die Festlegung des Dienstgrades bei der Übernahme erfolgt in beiderseitigem Einvernehmen unter Berücksichtigung der Leistungen, des Lebensalters und des seither innegehabten Dienstgrades.
Es wird sich hierbei folgende Norm ergeben:
a) Die Übernahme von HJ-Führern der Führerschaft (vom Gefolgschaftsführer bis zum Oberstammführer) kann mit dem Dienstgrad Oberscharführer bis Hauptsturmführer durchgeführt werden.
b) HJ-Führer, die dem Führerkorps angehören, im Alter von 30 bis 35 stehen, werden mit der Führung eines Sturmbannes bzw. mit einer Referentenstelle in einem Stabe beauftragt. Ist der Beweis erbracht, dass der HJ-Führer diese Stellung erfüllt, wird er zur Beförderung, seiner Dienststellung entsprechend, vorgeschlagen. Z.B. der Bannführer von 33 Jahren, der mit der Führung eines Sturmbannes beauftragt war, zum Sturmbannführer, der Bannführer von 36 Jahren, der mit der Führung einer Standarte beauftragt war, zum Obersturmbannführer.
4. Die Übernahme von Unterführern kommt im allgemeinen nicht in Frage. In Ausnahmefällen unterliegt die Festsetzung des Dienstgrades den betreffenden Dienststellen der HJ und SS.
Berlin, den 26. August 1938.
gez. Himmler.
Der Reichsjugendführer
Anordnung über die Umgliederung des Streifendienstes als Nachwuchsorganisation für die Schutzstaffeln.
A. Aufbau des Streifendienstes.
1. Da der Streifendienst in der Hitler-Jugend ähnliche Aufgaben durchzuführen hat, wie die SS für die gesamte Bewegung, wird er als Sonderformation zur Sicherstellung des Nachwuchses für die Allgemeine SS aufgebaut, doch soll auch möglichst der Nachwuchs für die SS-VT, SS-TV und Junkerschulen aus diesen Formationen genommen werden.
2. Der Streifendienst wird ab sofort in jedem Bann als Sonderformation aufgestellt. Er steht dort unter Führung des Bannstreifenführers, der als Stellenleiter des Bannes dem Bannführer unmittelbar unterstellt ist. Sachbearbeiter für den Streifendienst bleibt nach wie vor in den Stäben der Gebiete der Gebietsstreifendienstführer.
3. Der Streifendienst ist so aufzubauen, dass er bis zum 1. April 1940 in jedem Bann die volle Stärke einer Gefolgschaft erreicht. Bei Landbannen ist die Streifendienstgefolgschaft auf mehrere Standorte zu verteilen. Die genaue Verteilung wird in Ausführungsbestimmungen durch die Organisationsabteilungen der Gebiete bestimmt. Der Eintritt in den Streifendienst ist möglich nach der Vollendung des 15. Lebensjahres.
4. a) Die Auswahl der Streifendienstangehörigen geschieht nach den Grundsätzen für die rassische Auswahl der Schutzstaffel. Die zuständigen Stellen der Schutzstaffel, in erster Linie Einheitsführer, Rassereferenten und SS-Arzte, werden zu der Aufnahmeuntersuchung zugezogen.
b) Bis zum 1. April 1940 soll bei den Gefolgschaften eine Durchschnittsstärke von 150 Mann erreicht sein. Die endgültigen Stärkeziffern werden noch durch Ausführungsbestimmungen für jeden Bann besonders festgelegt.
B. Zusammenarbeit mit der Schutzstaffel.
1. Der Streifendienst stellt eine HJ-Einheit wie alle anderen dar. Alle Rechte in Bezug auf Führung, Ausbildung und Disziplinargewalt liegen ausschließlich bei den HJ-Dienststellen.
2. Für jeden Bann wird vom Reichsführer SS eine SS-Dienststelle bestimmt, mit welcher der Streifendienst zusammenarbeitet. Ebenso erfolgt eine Bestimmung der für jedes HJ-Gebiet zuständigen höheren SS-Befehlsstelle.
3. In jedem Bann führt der Streifendienst die für die Hitler-Jugend geforderten Mitgliedergrundlisten und Karteien in zweifacher Ausfertigung. Die zweite Ausfertigung wird der SS-Dienststelle zur Verfügung gestellt. In den Mitgliederlisten des Streifendienstes werden auch die altersmäßig in Frage kommenden HJ-Angehörigen geführt, die als Unterführer in den übrigen HJ-Einheiten tätig sind und den Wunsch haben, einmal später in die Schutzstaffel einzutreten.
4. Die Streifendiensteinheit eines Bannes hat mit der vom Reichsführer SS bestimmten SS-Dienststelle auf das engste und kameradschaftlichste zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Punkte:
a) Im Rahmen der Ausbildung der Streifendienstgefolgschaften ist der Schutzstaffel genügend Zeit und Gelegenheit zu geben, über ihre Aufgaben und Ziele zu sprechen.
b) Von der Schutzstaffel werden auf Anforderung Sportlehrer und Lehrmittel zur Verfügung gestellt.
c) Für die Zeit des Aufbaues des Streifendienstes können von der Schutzstaffel Unterführer angefordert werden, die aber während der Tätigkeit im Streifendienst als HJ-Führer übernommen werden.
d) Sowohl Streifendienst wie Schutzstaffel werden bei den jeweiligen Veranstaltungen gegenseitig eingeladen.
5. Um von vornherein ein enges Einvernehmen zwischen der Reichsjugendführung und der Reichsführung SS zu gewährleisten, wird ab 1. Oktober 1938 von der Reichsjugendführung ein Verbindungsführer ins SS-Hauptamt abgestellt. Die Abstellung weiterer Führer zu den SS-Oberabschnitten unterliegt einer späteren Vereinbarung.
6. Nach durchgeführtem Aufbau nimmt die Schutzstaffel ihren Ersatz in erster Linie aus diesen Streifendienstgefolgschaften. Eine Aufnahme von Jugendlichen deutschen Blutes, die nicht Mitglieder der Hitler-Jugend sind, ist dann nur noch nach Mitteilung und Anhören des zuständigen Bannführers möglich.
C. Weitere Ausführungsbestimmungen werden vom Organisationsamt und vom Personalamt — Überwachung - in gegenseitigem Einvernehmen erlassen.
Berlin, den 26. August 1938
gez. von Schirach“