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Ereignisse
1944
Februar

Essener "Edelweißpiraten" auf der Anklagebank

Der Oberstaatsanwalt Essen erhebt Anklage gegen neun Essener „Edelweißpiraten". Ihnen wird vorgeworfen, „in Essen im Jahre 1943 fortgesetzt und gemeinschaftlich dem zum Schutze von Volk und Staat erlassene Verbot der Bündischen Jugend zuwider gehandelt zu haben, und August M., Helmut R. und Helmut B. durch eine weitere selbstständige Handlung sich mit anderen öffentlich zusammengerottet und mit vereinten Kräften gegen HJ-Streifen Gewalttätigkeiten begangen zu haben, und zwar mit August M. und Helmut R. als Rädelsführer". Als rechtliche Grundlage werden „Vergehen und Verbrechen gegen § 4 VO. vom 28.2.1933 zum Schutz von Volk und Staat in Verbindung mit der Anordnung des Reichsführers-SS und Chefs der deutschen Polizei vom 20. Juni 1939" angeführt.

Die Staatsanwaltschaft sieht es als erwiesen an, dass „sich im Jahr 1943 auch in Essen eine Anzahl Jugendlicher beiderlei Geschlechts" zusammengefunden habe. „Sie sammelten sich abends an einer Tankstelle am Oettingplatz, auf dem Rummelplatz zwischen Oettingplatz und Beginenkamp oder im Bunker an der Maschinenbauschule am Beginenkamp. Sie sangen Lieder nach Art von Wildwestliedern mit Klampfenbegleitung, verübten sonstigen Lärm und Unfug und belästigten Passanten. Vor allem brachten sie ihre feindliche Einstellung zu HJ zum Ausdruck, indem sie HJ-Führer oder Streifen herausforderten und nach Verabredung überfielen und verprügelten. Zum Wochenende machten sie in den Sommermonaten Fahrten ins Ruhrtal und dessen Umgebung."

Aufgrund dieser Vorwürfe verkündet die „Jugendschutzkammer" des Essener Landgerichts am 23. März 1944 ihr Urteil, wonach einer der Jugendlichen freigesprochen wird, während die übrigen wegen „bündischer Betätigung" zu Haftstrafen zwischen einer Woche Jugendarrest und drei Monaten Jugendgefängnis verurteilt werden.

Das Gericht sieht es dabei als erwiesen an, dass die Jugendtreffen in Essen als „ein Ausläufer der Bündischen Jugend anzusehen" seien und die Jugendlichen somit gegen die Verordnung des Reichsführer SS und Chef der Polizei vom 20. Juni 1939 verstoßen hätten. Die Vorwürfe der gewaltsamen Überfälle auf HJ-Angehörige können hingegen nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden: „Der als Zeuge vernommene HJ-Streifenführer Sch. hat infolge der bei solchen Vorfällen herrschenden Dunkelheit keine der drei Beschuldigten erkannt und auch der Zeuge P. kann insoweit nichts bekunden." Die Jugendlichen M., R. und B. werden daher „wegen des ihnen zur Last gelegten Landfriedenbruchs mangels Beweises" freigesprochen.

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