Regelung zum Westwall-Einsatz höherer Schüler (Max-Aktion)
Am 10. September 1944 ordnet der Führer des HJ-Gebiets 9 (Westfalen-Nord), Kröcher, per Sonderrundschreiben 88/44 Folgendes zum „Einsatz höherer Schüler“ an:
„a) Fahrschüler
Ich befehle aufgrund der mir vom Reichsverteidigungskommissar Westfalen-Nord erteilten Vollmachten, dass sämtliche Fahrschüler, die in benachbarten Bannen zur Schule gehen, von ihren zuständigen Bannführern - d.h. dort, wo sie wohnen - für die Max-Aktion und alle weiteren Sonderaufträge erfasst und eingesetzt werden.
Um zu verhindern, dass uns dabei irgendwelche Jungen verloren gehen, mache ich es den Bannführern, in deren Städten Fahrschüler aus benachbarten Bannen zur Schule gehen, zur Pflicht, dem Heimat-Bannführer der Betreffenden eine genaue Liste zu übermitteln, aus der Name, Schule und Klasse zu ersehen ist. Falls die Listen selbst nicht erstellt werden können, sind die zuständigen Schulen dafür in Anspruch zu nehmen.
Es wird nur eine Ausnahme gemacht - und zwar bei der Bischöflichen Schule für Kirchenmusik in Münster, in der eine Reihe Jungen aus dem ganzen Gebiet und aus anderen westfälischen Städten studieren. Diese Jugendlichen unterstehen alle ohne Ausnahme dem Oberbannführer Sauerland für den Bereich des Bannes Münster-Warendorf (13).
b) Söhne von Landwirten
Hitlerjungen vom Lande, die Schüler sind, also nicht in der bäuerlichen Berufsausbildung stehen, können zunächst nicht von ihren Erziehungsberechtigten für Erntehilfe und Arbeit auf dem Hof von der Aktion Max usw. freigestellt werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die gleiche Regelung getroffen wird, wie im Bann Münster-Warendorf, der nur dann auf dem Lande geborene Schüler für die Arbeit auf dem Hof des elterlichen Betriebes freigibt, wenn der Bauer dafür eine vollwertige Arbeitskraft dem Arbeitsamt zur Verfügung stellt. Arbeitskräfte, die in diesem Zusammenhang von einzelnen Bauern für die Max-Aktion abgegeben worden sind, zählen nicht, da es sich ja nur um einen kurzfristigen Einsatz handelt. Entscheidend sind nur diejenigen Arbeitskräfte, die von den einzelnen Höfen den Arbeitsämtern für die Rüstung zur Verfügung gestellt wurden.
c) Körperlich nicht taugliche Schüler
Schüler, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes für schwere Arbeiten (Max-Aktion) ungeeignet sind, werden wehrwirtschaftlichen Betrieb für leichtere Arbeiten zugeführt.
Damit keine Ungerechtigkeiten entstehen können, ist der von den Firmen zu zahlende Lohn dem Kriegs-Winterhilfswerk abzuliefern. Die Quittungen sind laufend der zuständigen Bannführung vorzulegen. Entscheidung kann darüber nur gefällt werden, wenn der ärztliche Befund eines Militärarztes (im Falle eines Einsatzes auf Fliegerhorsten) oder des zuständigen Amtsarztes (für Max-Aktion) vorliegt.
Es ist den Kreisleitern vorzuschlagen, dass die Eltern aller Schüler, die der Einberufung nicht Folge leisten, sofort polizeilich bestraft werden. Besonders gelagerte Fälle sind mir schriftlich vorzulegen, damit ich durch den Gauleiter eine Entfernung der Betreffenden von der Schule veranlassen kann.
Die Bannführer überprüfen außerdem laufend, welche Schüler von Zeit zu Zeit unentschuldigt fehlen, damit dies entsprechend auf ihren Abschlusszeugnissen vermerkt werden kann. Mit den zuständigen Direktoren sind diesbezügliche Vereinbarungen zu treffen. Auch darüber, ist i mir zu berichten.
Um einer hier und dort auftretenden Unruhe unter der Elternschaft betr. Einsatz der Jugendlichen im Rahmen der Max-Aktion entgegenzutreten, weise ich darauf hin, dass sich dieser Einsatz nur über einige Wochen hinziehen wird. Sobald wir den uns übermittelten Schanzauftrag im Gebiet Düsseldorf und Ruhr-Niederrhein abgeschlossen haben, werden sämtliche Jugendliche auf schnellstem Wege zurückgeführt. Der gleiche Fall tritt auch ein, falls die militärische Lage im Westen eine vorzeitige Rückführung der Jugendlichen notwendig macht. Entsprechende Sicherungsmaßnahmen sind von den zuständigen Gebieten getroffen.
Die Bannführer müssen über sämtliche in der Max-Aktion stehenden und dieser weiterhin zur Verfügung zu stellenden Jugendlichen alphabetische Listen führen, damit bei Unfällen der Betreffenden im Einsatz bezw. bei besonderen Familienumständen jeweils eine sofortige Verständigung möglich ist. Auf der Liste muss die genaue Heimatanschrift der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vermerkt sein.
Ich bringe den Bannführern außerdem z.K., dass als Verbindungsführer des Gebietes Westfalen-Nord zum Gebiet Düsseldorf mit sofortiger Wirkung der K-Bannführer Iserloh aus Gelsenkirchen eingesetzt wurde und an Ort und Stelle den Einsatz der nordwestfälischen Jungen verantwortlich führt.
Für das Gebiet Ruhr-Niederrhein habe ich den-Bannführer Günther aus Recklinghausen als Verbindungsführer und verantwortlichen Abschnittsführer eingesetzt. Mit Beiden stehe ich laufend in Verbindung
NB. Jugendliche, die als Lehrlinge der Reichsbahn. Reichspost, in der Werkstätten der Fliegerhorste, sowie des Kraftfahrzeughandwerks tätig sind, müssen-vorläufig unter allen Umständen von der Max-Aktion ausgenommen werden.“