Hirtenwort zur Jugendseelsorge verboten
Auf Anweisung des Reichs- und Preußischen Ministers für kirchliche Angelegenheiten vom 6. Januar 1938 wird das Kirchliche Amtsblatt Nr. 19 vom 26. November 1937 wegen Veröffentlichung des Hirtenwortes zur Jugendseelsorge beschlagnahmt. In der Begründung heißt es: „Die Wahl der Worte des Hirtenbriefes lässt jede Achtung vor der staatlichen Autorität vermissen, die der Staat wie von jedem Staatsbürger so auch von einem katholischen Bischof erwarten kann.“ Die Anrufung des Artikels 4 des Reichskonkordats sei „abwegig“.
Der Bischof von Münster weist die Beschuldigung als „ungerechten und beleidigenden Angriff auf meine Ehre als deutscher Mann und katholischer Bischof“ in einem Schreiben an den Reichs- und Preußischen Minister für die kirchlichen Angelegenheiten vom 2. Februar 1938 zurück. Hinsichtlich der Anrufung des Artikels 4 des Konkordats verweist er auf ein Schreiben vom 5. Oktober 1936 und die Eingabe von Kardinal Bertram vom 12. Oktober 19356, die bis dato nicht beantwortet worden seien.