Aufklärung der Elternschaft bei Schulverlegungen
Im Rundschreiben KLV 2/45 des Beauftragten für die Erweiterte Kinderlandverschickung wird unter dem 27. Dezember 1944 folgender Erlass des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung zu Schulverlegungen, hier: Aufklärung der Elternschaft (E I a [14 a int.] 66, E II a, E III [a] mitgeteilt:
„Die Kriegslage im Allgemeinen und die Luftkriegslage im Westen im Besonderen erfordern Jugendschutzmaßnahmen, durch die Gesundheit und Leben der Jugendlichen erhalten und Erziehung und Unterricht gesichert werden.
Die Schulverlegung ist geeignet, diese Aufgaben zu erfüllen.
Im Interesse der Jugend müssen die Eltern für die Schulverlegung in verstärktem Maße gewonnen werden. Mit Zwangsmaßnahmen ist dieses Ziel nicht zu erreichen. Ich erwarte vielmehr, dass sich alle beteiligten Stellen meiner Verwaltung, insbesondere die Schul- und Anstaltsleiter, die Schulaufsichtsbeamten und die staatlichen Schulbeauftragten KLV tatkräftig für den Gedanken der Schulverlegung einsetzen und durch Elternabende, Elternberatungen, durch Veröffentlichungen in der Presse und insbesondere auch durch Elternbesuche die Erziehungsberechtigten mit Organisation, Aufgabe und Durchführung der Schulverlegung vertraut machen. Dabei sind die Eltern darauf hinzuweisen, dass ihre Kinder durch die Umquartierung neben einer weitgehenden Sicherung vor den Gefahren des Luftkrieges oder des Krieges überhaupt eine gründlichere schulische Ausbildung genießen, als sie in den bedrohten Heimatgebieten zur Zeit möglich ist. Bei der Unterbringung in KLV-Lagern erhalten die Kinder darüber hinaus zusätzliche Verpflegung und regelmäßige gesundheitliche Betreuung.
Im Benehmen mit den zuständigen Dienststellen KLV der Hitler-Jugend sind alle Verschickungsmaßnahmen sorgfältig vorzubereiten und gewissenhaft durchzuführen. Es soll angestrebt werden, die Schulen in nicht zu große Entfernung von dem Heimatgau zu verlegen und in der Nähe der verlegten Schule auch die Mütter der diesen angehörenden Schüler(innen) mit ihren unter zehn Jahre alten Kindern unterzubringen. Dies gilt auch von den Familien der Lehrkräfte selbst. Es ist wichtig, dass die ständigen Lehrer(innen) der Kinder an der Verlegung der Schule teilnehmen, bei den Kindern bleiben und, soweit irgend möglich, auch später nicht von ihnen getrennt werden.
In dieser Weise ist nach Möglichkeit berechtigten Wünschen der Eltern Rechnung zu tragen. Andererseits muss ihnen überzeugend dargelegt werden, dass bei der Verlegung aus kriegsbedingten Gründen nicht alle an sich berechtigten Wünsche erfüllt werden können. Auf keinen Fall dürfen die Erziehungsberechtigten durch Versprechungen, die sich in den Aufnahmegebieten nicht erfüllen lassen, für die Verschickung gewonnen werden, weil dadurch dem Gedanken der Schulverlegung geradezu entgegengearbeitet wird.
Die Betreuung der Schuljugend und die Werbung für die Schulverlegung ist in den luft- und feindbedrohten Gebieten, insbesondere des Westens, wichtiger als jeder andere zivile Kriegseinsatz der Lehrkräfte. Auch im Falle akuter Feindbedrohung haben die Lehrkräfte diese Aufgabe allen anderen voranzustellen.
gez. Rust“