Erzbischof Bertram an Reichserziehungsminister Rust
Am 12. Oktober 1944 richtet der Breslauer Erzbischof Bertram folgendes Schreiben an Reichserziehungsminister Rust:
„Namens des Deutschen Episkopates gestattet ich mir folgendes vorzutragen:
In den letzten Jahren sind in steigendem Maße aus den luftgefährdeten Orten und Gebieten Kinder aufs Land gebracht und Schulen verlegt worden. Nach einer Erklärung des Reichserziehungsministeriums vom 12. März 1941 sollen sämtliche an der Landverschickung beteiligten Kinder in ihren Unterbringungsorten schulisch betreut und gefördert werden. Dementsprechend ist dann auch durch Runderlass des Herrn Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 25. August 1943 der Religionsunterricht dieser Kinder geregelt und bestimmt worden, dass für die aus luftgefährdeten Gebieten verlegten Schulen ... Religionsunterricht in gleichem Umfange wir am Heimatorte durch beamtete Lehrkräfte der Entsende- oder Aufnahmegebiete vorzusehen ist. Soweit beamtete Lehrkräfte nicht zur Verfügung stehen, sind die Ortsgeistlichen des Aufnahmeortes zur Erteilung einer konfessionellen Unterweisung in kirchlichen Räumen und zur Erteilung von Bescheinigungen über diese Unterweisung zu den Zeugnisterminen aufzufordern.
Wir haben diese Anordnung dankbar begrüßt. Leider ergeben die Berichte, die uns zugehen, ebenso wie die Beobachtungen und Erfahrungen, die wir selbst in unseren Diözesen ständig machen, dass die religiöse Betreuung der Kinder in den KLV-Lagern auch heute noch allgemein viel zu wünschen übrig läßt: In vielen Lagern wird schulplanmäßiger Religionsunterricht überhaupt nicht erteilt, die Teilnahme am kirchlichen Unterricht aber erschwert oder ganz verhindert. Mit der Teilnahme der Kinder am kirchlichen Leben steht es nicht besser: Durch die allgemeine Lager-Tagesordnung oder auch durch einzelne Sonderveranstaltungen wird der Besuch des pflichtmäßigen Gottesdienstes und der Sakramentenempfang vielfach erschwert oder ganz unmöglich gemacht, so dass die Kinder langsam ihrem christlichen Bekenntnisse entwöhnt werden. Hinzu kommt, dass der Einfluß der Eltern und der kirchlichen Heimatgemeinde während dieser Zeit so gut wie ganz aufhört. Wenn dann noch Unterricht und Erziehung sich in unchristlichem Geiste bewegen, kommt es leicht dazu, dass die Kinder dem christlichen Glauben völlig entfremdet werden.
Wir verkennen keineswegs die zum Teil erheblichen äußeren Schwierigkeiten, die einer ausreichenden religiösen Betreuung in den Lagern entgegenstehen, da nicht überall geeignete Lehrkräfte und Räume zur Verfügung stehen werden und in manchen Gegenden die Entfernungen zu den nächsten Kirchorten bedeutend sind. Aber diese Schwierigkeiten, so empfindlich sie im Einzelfall auch sein mögen, würden zum großen Teile zu überwinden sein, wenn nicht die an der Landverschickung beteiligten Stellen weithin jeder religiösen Betreuung der Kinder widerstreben würden. So wird denn auch der Runderlass des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung zum 25. August 1943 über den Religionsunterricht in vielen KLV-Lagern überhaupt nicht oder wenigstens soweit möglich durchgeführt und zwar mit stillschweigender Duldung oder mit offener Billigung der übergeordneten Stellen.
Wir bitten daher ergebenst, an die Schulbeauftragten der KLV-Lager eine klare und dringende Anweisung zu geben, dass sie, ähnlich wie es für Bayern am 6. September 1943 - Nr. VIII 4024 durch den dortigen Staatsminister für Unterricht und Kultus geschehen ist, alsbald feststellen, ob in sämtlichen Lagern Religionsunterricht erteilt und Gelegenheit zur Teilnahme am kirchlichen Leben gegeben ist und sodann, wo dies nicht der Fall ist, in Verbindung mit den Lagerleitungen die örtlichen Möglichkeiten ernsthaft prüfen und deren Benützung auch sicherstellen.“