Staatlichen Schulaufsicht über die verlegten Schulen
Mit Schreiben vom 30. März 1945 [!] gibt der Regensburger Regierungspräsidenten folgende Anordnung des Reichserziehungsministers vom 7. Oktober 1944 an die örtlichen Schulräte weiter:
„In den Runderlassen vom 15.6.1943 -E I a geh.(Pol.) 9/43-, vom 1.9.1943 - E I a (2) 10/43 - II, E III - und v. 15.10.1943 - E I a (14 KLV) 142, E II, E II (a) - (MB1WEV.1043 S. 344) habe ich die Schulaufsicht über verlegte Schulen geregelt. Ergänzt wurden diese Bestimmungen durch den Erl. v. 23.5.d.Js. - E I a (14 KLV) 218, E II. E III - (Einsatz staatlicher Schulbeauftragter KLV).
Auf Grund der bisherigen Erfahrungen und mir vorliegender Berichte sehe ich mich veranlasst, die Aktivierung der staatl. Schulaufsicht über die verlegten Schulen nochmals besonders zu fordern.
Die Schulräte haben sich - soweit noch nicht geschehen - baldmöglichst durch informatorische Besuche in den KLV-Lagern mit den neuen Aufgaben, die sich aus der Verlegung für den Schulunterricht ergeben, vertraut zu machen und sodann durch Besichtigungen und Dienstbesprechungen mit den KLV-Lagerleitern die schulische Arbeit zu überwachen und zu steuern. In Kreisen mit zahlreichen KLV-Lagern empfiehlt es sich die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften unter Leitung eines in der Schularbeit der KLV-Lager erfahrenen Erziehers. Die Schulräte sollen nach Möglichkeit den Tagungen dieser Arbeitsgemeinschaften beiwohnen.
Bei den Dienstversammlungen der Schulräte ist die Besprechung von KLV-Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen. Im Übrigen werde ich weiterhin einer Anzahl Schulräte ermöglichen, sich auf einem Lehrgang der KLV-Lagerleiterschule in Bad Podiebrad über den Stand der KLV-Arbeit zu unterrichten.
Auch von den Sachbearbeitern KLV für Volks-, Haupt- u. Mittelschulen bei den mittleren Schulaufsichtsbehörden erwarte ich, dass sie sich der Belange der verlegten Schulen besonders annehmen. Auf meinen RdErl. v. 26.7.1944 - E I a (14 KLV) 261, E II, E III, K II -, betr. Unterrichtszeit usw., weise ich besonders ihn.
Die unter I für den Bereich der Volks-, Haupt- und Mittelschulen getroffenen Anordnungen gelten sinngemäß auch für den Bereich der höheren Schule. Im Rahmen der über die Schulaufsicht in den KLV-Lagern ergangenen Erlasse sind baldigst alle Maßnahmen der Schulaufsicht zu treffen, die geeignet sind, die schulische Arbeit in den KLV-Lagern zu sichern. Besondere Vorkommnisse von grundsätzlicher Bedeutung sind mir von Fall zu Fall zu melden; die Termine von Direktorenversammlungen, in denen KLV-Angelegenheiten besprochen werden sollen, sind mir möglichst frühzeitig anzukündigen.“
Ich ersuche, Schulbesichtigungen in den KLV-Lagern regelmäßig durchzuführen und auf die Durchführung eines geregelten Unterrichtsbetriebes streng zu achten.“