Zulassung von Elternbesuchen mit Planzügen
Im Rundschreiben KLV 14/44 des Beauftragten für die Erweiterte Kinderlandverschickung heißt es unter dem 5. Oktober 1944:
„Der größte Teil der Eltern, deren Kinder durch die KLV in Lagern außerhalb des Gaues untergebracht sind, hat im Rahmen der Elternbesuchs-Sonderzüge die Möglichkeit eines Wiedersehens. Um auch die bisher nicht erfassten Eltern einzubeziehen, werden Elternbesuche mit Planzügen zugelassen:
1. Zu KLV-Lagern, die mit Sonderzugsfahrten nicht erfasst werden können.
2. Für Eltern, die an der Benutzung des Sonderzuges verhindert waren.
3. Für Eltern, die durch Wohnsitzwechsel an Orten ansässig sind, von denen aus Sonderzüge nicht gefahren werden.
4. Zu KLV-Lagern im eigenen Gau.
Soweit als möglich sind auch hier Sammeltransporte zusammenzustellen. Hierfür gelten dann die gleichen Anweisungen und Bestimmungen wie für Sonderzugtransporte.
Die verbleibenden Einzelfahrten sind zeitlich so zusammenzufassen, dass der Lagerbetrieb nur in begrenzten Zeiträumen durch die Anwesenheit der Eltern eine Störung erfährt.
Anträge der Eltern hierfür sind an das KLV-Lager zu richten. Der/Die Lagerleiter/in sammelt diese Anträge und reicht sie in gewissen Zeitabständen mit Angabe des Besuchszeitpunktes an die Dienststelle KLV des Aufnahmegebietes ein. Die Genehmigung dieser Besuche durch die Gebietsdienststelle erfolgt durch Zusendung der entsprechenden Anzahl von KLV-Lagerbesuchskarten an das Lager, die von dort nach Ausfüllung den Antragstellern zuzuleiten sind.
Bleiben die Eltern über die bestimmte Zeit hinaus, so sind Diensterleichterungen für die Jugendlichen bis zu 8 Tagen zugelassen. Die Unterbringung und Verpflegung dieser Besuche hat außerhalb des Lagers zu erfolgen.“