Einzelrückholung und Urlaub
In Folge Nr. 10/44 des „Nachrichtenblatts KLV“ des Beauftragten für die Erweiterte Kinderlandverschickung in Böhmen und Mähren wird unter dem 1. Oktober 1944 folgende Anordnung (KLV 4350/436) wiedergegeben:
„R 65/44. Betr. Rückführungen
Hier: Beurlaubungen und Rückholungen Jugendlicher aus KLV-Lagern (1.10.1944 - KLV 4350/436)
In Anpassung an die veränderte Verschickungsform sind die Bestimmungen über die Beurlaubung und Rückholung von Jugendlichen aus KLV-Lagern neu festgelegt worden. Die in meinem Rundschreiben 12/43 vom 23.11.1943 Seite 5 veröffentlichen Anordnungen betr.: Rückholungen aus KLV-Lagern und betr.. Beurlaubungen von Lagerteilnehmern werden hiermit aufgehoben. Die Lagerleiter haben durch einen Elternbrief die Eltern über die Bestimmungen sofort und ausführlich zu unterrichten.
I. Voraussetzungen für die Erteilung von Urlaub und für die Genehmigung von Rückholungen aus KLV-Lagern
1. Beurlaubungen aus KLV-Lagern sind zulässig bei
a) Fronturlaub des Vaters,
b) Todesfällen, lebensgefährlichen Erkrankungen oder Unglücksfällen (in der engeren Familie, Eltern, Geschwister),
c) seltenen Familienfesten (Heirat eines Elternteiles oder der Geschwister, Ehejubiläen der Eltern oder Großeltern).
Zu a): Es sind nur die Urlauber zu berücksichtigen, deren Einsatz als Fronteinsatz gewertet wird. Eine Ausdehnung dieser Urlaubsvergünstigung auf Wehrmachtsangehörige im sonstigen Einsatz oder auf Väter, die erst zum Wehrdienst eingezogen werden, ist nicht zulässig. Die Richtigkeit des Urlaubsantrages ist durch die Ortsgruppe der NSDAP nach Einsichtnahme in den Fronturlaubsschein auf dem Antrag zu bestätigen.
Zu b): Die Antragsteller haben den Nachweis durch Vorlegen des ärztlichen Attestes zu erbringen.
Zu c): Die Antragsteller haben als Nachweis die Bestätigung des Aufgebots bzw. die entsprechende Heiratsurkunde dem Urlaubsgesuch beizufügen.
Beantragte fachärztliche Untersuchungen sind im zuständigen Aufnahmegebiet durchzuführen. Soweit im Einzelfalle dies nicht möglich oder Untersuchung bei einem bestimmten Arzt notwendig ist, erfolgt die Beurlaubung in die Heimat. In diesem Falle hat der Lagerleiter vor seiner Entscheidung die Möglichkeit der Untersuchung im Aufnahmegebiet zu prüfen.
2. Rückholungen aus KLV-Lagern sind zulässig bei
a) Schulentlassungen,
b) Umschulung (Übertritt in eine andere Schulart),
c) Wohnsitzwechsel der Eltern an einen Ort, aus dem keine Verschickung durch die KLV erfolgt,
d) veränderten Familienverhältnissen, die die Rückkehr des Kindes zur Aufrechterhaltung des Haushaltes dringend erforderlich machen.
Den Rückholungsanträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:
Zu a): Schulentlassungsbescheinigung oder Nachweis der Berufsaufnahme (zu den allgemeinen Schulentlassungsterminen erfolgt die Rückführung in geschlossenen Transporten. Hierzu sind keine Rückholungsgenehmigungen zu beantragen).
Zu b): Bescheinigung der neuen Schule über die Aufnahme.
Zu c): Bescheinigung der neuen Wohnsitzgemeinde über die Unterbringung und der örtlich zuständigen Schulverwaltung über die vorgesehene Einschulung.
Zu d): Bescheinigung der NSV (Fürsorgeschwester) über die Dringlichkeit des Antrages (Gesuche zu d) sind besonders streng zu überprüfen).
II. Erteilung des Urlaubs.
Der Lagerleiter/in (bei Hauptlagern der Hauptlagerleiter/in) ist ausschließlich für die Erteilung von Urlaub und für die Genehmigung von Rückholungen aus KLV-Lagern zuständig.
Der Lagerleiter ist durch seinen laufenden Schriftwechsel mit den Eltern und Erziehungsberechtigten der Lagerangehörigen im allgemeinen über die Familienverhältnisse unterrichtet und daher in der Lage, am besten zu beurteilen, ob die in den Anträgen vorgebrachten Wünsche berechtigt sind.“