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Ereignisse
1944
August

Sicherung des Arbeitseinsatzes bei Räumungen

Im Rundschreiben KLV 15/44 des Beauftragten für die Erweiterte Kinderlandverschickung heißt es unter dem 25. August 1944:

„Kinder und Jugendliche vom vollendeten 6. Lebensjahr an können im Allgemeinen an der im Rahmen der erweiterten Kinderlandverschickung durchgeführten Schulverlegung teilnehmen. Kinder von 6 bis 10 Jahren werden hierbei durch die NSV in Familienpflegestellen untergebracht, Kinder vom vollendeten 10. Lebensjahr aufwärts in KLV-Lagern, so dass bei ihnen die Betreuung außerhalb des Haushalts sichergestellt ist. Anträgen von berufstätigen Müttern mit solchen Kindern zur Lösung ihres Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Abwanderung ist daher in der Regel nicht stattzugeben, sofern nicht in besonderen Einzelfällen die Verschickung der Kinder in ein KLV-Heim oder in eine sonstige Pflegestelle aus besonderen Gründen nicht möglich ist.“

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