Unterrichtszeit, Pflichtstundenzahl und Hausaufgaben in KLV-Lagern
Am 4. Juli 1944 wird folgender Erlass des Reichserziehungsministers (E Ia [14 KLV] 243/44, E II, E III) veröffentlicht:
„Die in KLV-Lager verlegten Schulen haben grundsätzlich nach den für die einzelnen Schulgattungen erlassenen ‚Richtlinien für Erziehung und Unterricht‘ zu arbeiten.
Daraus ergibt sich, dass auch in der KLV in allen in den „Richtlinien“ aufgeführten Fächern schulplanmäßiger Unterricht zu erteilen ist. Für den Umfang des Unterrichts gelten grundsätzlich die den „Richtlinien“ beigegebenen Stundentafeln.
In enger Zusammenarbeit mit den Lagerleitern und den zuständigen HJ-Dienststellen haben die Schulleiter oder ihre von Amts wegen eingesetzten Vertreter dafür zu sorgen, dass den verlegten Schulen die in den Stundentafeln festgesetzte Unterrichtszeit zur Verfügung gestellt wird. Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie durch kriegsbedingte Umstände geboten sind, und bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.
Die Lehrkräfte haben an den verlegten Schulen in der Regel die normale Pflichtstundenzahl zu erteilen. Wo ungünstige äußere Schulverhältnisse vorliegen (Lehrkräftemangel, unzureichende Unterrichtsräume, ungewöhnlich weite Wege vom Lager zu den Unterrichtsräumen u.ä.) kann die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Pflichtstundenzahl abweichend festsetzen. Eine eigenmächtige Herabsetzung der Pflichtstundenzahl ist nicht statthaft.
Ermäßigung der Pflichtstundenzahl bis zu 6 Stunden je Woche kann auf Antrag von den zuständigen Schulaufsichtsbehörden denjenigen Lagerleitern gewährt werden, die zugleich einzige Lehrkraft der verlegten Schule sind. Unstatthaft ist es, die Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte deshalb zu ermäßigen, weil sie die häuslichen Schulaufgaben zu beaufsichtigen haben. Diese Tätigkeit, die sich besonders in größeren Lagern auf mehrere Lehrkräfte verteilt, ist als zusätzliche Kriegsmehrleistung auszuüben, wie sie in anderer Weise - mitunter in weit stärkerem Umfange - auch von den Lehrern(-innen) nicht verlegter Schulen gefordert wird.
Für die Anfertigung der häuslichen Schulaufgaben sind an den nicht aufgabenfeien Nachmittagen grundsätzlich folgende Arbeitszeiten vorgesehen:
Für Volksschüler bis 1 1/2, für Haupt-, Mittel- und Sonderschüler bis 2, für höhere Schüler bis 2 ½ Stunden.“