Zusammenlegung verlegter Schulen
Am 4. Juli 1944 wird folgender Erlass des Reichserziehungsministers (E Ia [14 KLV] 243/44, E II, E III) veröffentlicht:
„Im Einvernehmen mit dem Beauftragten des Führers für die erweiterte Kinderlandverschickung.
Vielfach sind Teile verlegter Schulen mit Rücksicht auf die zurückgegangenen Schülerzahlen und das dadurch eingetretene Missverhältnis zu den eingesetzten Lehrkräften mit anderen Schulen oder Teilschulen vereinigt und die überzähligen Lehrkräfte nach dem Unterrichtsbedarf anderen verlegten Schulen überwiesen worden. Gegen diese Maßnahmen ist an sich nichts einzuwenden, da sie im Interesse eines sparsamen Personaleinsatzes geboten sind. Ich ersuche jedoch künftig dabei folgendes zu beachten:
1. Die Zusammenlegung erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Gebietsbeauftragten und der Schulaufsichtsbehörde des Aufnahmegaues. Diese soll zuvor der Schulaufsichtsbehörde des Entsendegaues Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
2. Durch die Zusammenlegung, die nur für die Zeit der Verlegung erfolgt, wird der organisatorische Zusammenhang mit der Stammschule nicht berührt. Schulverwaltungsrechtlich bleiben die vereinigten Teilschulen Teile der Stammschulen. An dem dienstrechtlichen Verhältnis der Lehrkräfte zur Stammschule ändert sich nichts.
3. Für die Dauer der Zusammenlegung trägt die Verantwortung für den Schulbetrieb der von der Schulaufsichtsbehörde als Leiter eingesetzte Schulleiter oder Lehrer. Er ist zugleich stellvertretender Schulleiter der Stammschulen.
4. Die zusammengelegten Schulen führen die Bezeichnung derjenigen Schule, der der von der Schulaufsichtsbehörde eingesetzte Leiter angehört. Die Bezeichnungen der übrigen Schulen können in Klammern hingesetzt werden. Beispiel:
‚Die Goetheschule, Oberschule für Jungen,
Hannover, Ausweichstelle ....................................
(Leibnitz-Schule, Bismarck-Schule)‘
Von der Bezeichnung „KLV-Schule“ ist abzusehen.
5. Sind die verlegten Teile von Schulen dem Schulsystem einer Schule des Aufnahmeortes angegliedert, so trägt deren Leiter die Gesamtverantwortung. In diesen Fällen verbleibt es bei der bisherigen Bezeichnung der Schule des Aufnahmeortes.“