Auswahl bei Auslandsverschickungen
Im Rundschreiben KLV 7/44 des Beauftragten für die Erweiterte Kinderlandverschickung wird unter dem 1. Mai 1944 mitgeteilt:
„Bei der Auswahl der Jugendlichen, die durch die KLV ins Ausland verschickt werden, ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Lagerunfähige Jugendliche, z.B. Bettnässer, herz-und asthmakranke, sowie körperbehinderte Jugendliche dürfen auf keinen Fall ins Ausland verschickt werden. Sie sind über das Amt für Gesundheit in geeigneten Lagern innerhalb des Reiches unterzubringen.“