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Ereignisse
1944
April

SD-Abschnitt Koblenz berichtet über Schulverlegungen

Am 3. April 1944 berichtet der Abschnitt Koblenz des Sicherheitsdienstes der SS:

„Schulverlegung - K.L.V.:

Abschriftlich wird an das RSHA ein vom Gebietsbeauftragten der erweiterten Kinderlandverschickung stammender vertraulicher Bericht über eine Tagung der Gebietsbeauftragten für die K.L.V. in Prag gegeben, auf der Stabsführer Möckel über das Sachgebiet K.L.V. Ausführungen machte:

Der Stabsführer Möckel spricht in Prag bei der Tagung der Gebietsbeauftragten am 6.3.1944 zu den schulischen Fragen:

1. In nächster Zeit soll eine Kontroll-Kommission des Reichserziehungsministers durch die Lager fahren, um sich überall über die schulische Lage zu informieren.

2. Wenn sich die Eltern weigern, ihr Kind mit zur Verschickung zu bringen, soll so verfahren werden:

a) Vorladung der betr. Eltern,

b) Hinweis, dass durch die geschlossene Schulverschickung auch die Schulpflicht mitverlegt wird, so dass in diesem Zusammenhang nur von einer Schulpflicht-Verlegung gesprochen werden soll. Es wird verschiedentlich auch versucht, den Kindern Privatschulunterricht zu geben. Hierzu muss ein amtsärztliches Attest vorliegen, ebenfalls eine ausdrückliche Genehmigung der Schulbehörden.

3. Kommt vom Reicherziehungsministerium eine Verfügung heraus, dass Kinder, die vier Monate keine Schule besucht haben, nicht mehr versetzt werden. Hier müssen durch die Schulinspekteure laufend Kontrollen durchgeführt werden. Bei widerrechtlicher Wegholung aus den Lagern kann übrigens auch das Jugend-Dienstpflichtgesetz (150 RM Geldstrafe) herangezogen werden. Von dieser Möglichkeit soll jedoch nur in grundsätzlichen Einzelfällen Gebrauch gemacht werden.

Wenn Eltern, die umquartiert wurden, ihre Kinder zurück haben sollen, soll wie folgt verfahren werden:

a) Beibringung der befohlenen Umquartierung,

b) Bescheinigung des Bürgermeisters, dass ein Wohnplatz frei ist,

c) Bescheinigung der Schule, dass ein Schulplatz frei ist. Erst dann kann die Freigabe aus dem Lager in besonders harten Fällen genehmigt werden.

4. Künftiger Urllaub aus dem Lager: Die Schulen sollen nicht geschlossen in das luftgefährdete Gebiet beurlaubt werden, sondern nur klassenweise. Die Freigabe für den Urlaub soll der Gauleiter als Reichsverteidigungskommissar bestimmen (Urlaubskalender festlegen). Der Urlaub soll etwa nach einer Lagerspanne von einem halben Jahr gegeben werden, mindestens jedoch innerhalb eines Jahres.

5. Eltern-Besuchssonntage sollen zwischen 4 bis 6 Wochen stattfinden. (Ich habe hier festgelegt, dass der Elternbesuch an jedem 1. Sonntag im Monat stattfindet).

6. Betrifft: 8. Schulklasse: Hier wurde festgelegt, dass sie in Sonderlager zusammengefasst werden sollen, um dort in erhöhtem Maße Schieß- und Geländedienst durchzuführen, um für die Berufsberatung zur Verfügung zu stehen.

7. Grundsätzliches für die Höheren- und Mittelschulen: Es wird empfohlen, diese Schüler der 4. Klasse schon wenigstens ¼ Jahr vor der Versetzung lagermäßig zusammenzufassen, um sie entsprechend schulisch auszurichten. In den verschiedenen Gauen, z.B. Wien, wurde daher auch die 4. Klasse schon in Lagern zusammengestellt, und es wurden grundsätzlich nur Schüler aus den Lagern in Ober- und Mittelschulen aufgenommen (also auch ein Mittel, um die Eltern zur geschlossenen Schulverschickung zu verpflichten).

Ferner wurde mitgeteilt, dass Lehrer auch für besondere Aufgaben in der KLV-Organisation usw. abkommandiert werden können.

8. Einsatz der Lehrer: Der Lehrereinsatz und Austausch erfolgte bisher nur örtlich, so dass in den einzelnen Gauen völlig unterschiedliche Beanspruchungszahlen vorliegen. Das Erziehungsministerium hat jedoch keine Möglichkeit zu einem Reichsausgleich, da hier entsprechende Gesetze fehlen. Es wird daher von der Reichsjugendführung in Verbindung mit dem Reichsinnenministerium ein Erlass kommen, der für die Lagerlehrer und Jugendlichen die Quote 1 zu 40 festlegt. In Zukunft werden auch Berufs- und Wirtschaftsschüler zum Luftwaffenhelfer-Dienst herangezogen, abzüglich der KLV-Quote.

9. Betrifft: 8. Mädelklasse: Die 8. Mädelklasse soll nicht mehr wie bisher in Rüstungsbetrieben eingesetzt werden, sondern sie sollen in der Jugenderziehung und Fürsorgearbeit tätig sein. Dabei sollen 50 % der Mädels als Lagermädelführerinnen eingesetzt werden und weitere 50 % sollen an die NSV abgegeben werden.

10. Betreuung von Frauen: Um in den Jungenlagern die frauliche Note zum Ausdruck zu bringen, soll in Zukunft den Jungenlagern eine Freu zugeteilt werden für Wäscheausbessern usw., die gleichzeitig auch in mütterlicher Weise sich in Geltung bringen soll. Sie braucht im Lager nicht wohnen, soll aber da sein. Es kann auch die Mutter eines Kindes der KLV sein, grundsätzlich jedoch aus einem anderen Lager.

11. Schule: Der Schulinspekteur soll verstärkt in der KLV arbeiten, jedoch in der Dienststelle des Gebietsbeauftragten. Er soll der Träger aller schulischen Belange in der KLV sein.

Die Lagerleiter-Reichsschulen werden noch weiter ausgebaut, so dass die Musik-, Sport- und Werklehrer besonders geschult werden können. Es wird gewünscht, dass der Biologie-Unterricht weitgehend in Verbindung mit Sport und Geländespiel im Lager betrieben wird.

Der schulische Lehrstoff soll erneuert und der schulische Stoff vereinfacht werden. Es ist auch unmöglich, dass im schulischen Lehrstoff in den Schulbüchern bis zum 14. Lebensjahr noch kein Wort über die Beziehungen zum Nationalsozialismus zu lesen ist. Es wurde hier auf die Sowjet-Schulbücher hingewiesen, die bereits mit beginnendem 6. Lebensjahr ganz systematisch zum Kommunismus erziehen.

12. Uniformen: In Zukunft sollen die Lagerleiter und stellv. Lagerleiter einheitliche Uniformen erhalten, denn es macht keinen günstigen Eindruck, wenn vor einer uniformierten Einheit ein Zivilist steht und Befehle gibt.

13. Lehrererholungsheime: Die RJF hat für die im KLV-Einsatz befindlichen Lehrer Erholungsheime eingerichtet. Entsprechende Anträge sind von den Dienststellen KLV nach Berlin zu richten.“

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