Genehmigung von Einzelrückführungen
In Folge Nr. 1/44 des „Nachrichtenblatts KLV“ des Beauftragten für die Erweiterte Kinderlandverschickung in Böhmen und Mähren heißt es im März 1944:
„Rückholungsgenehmigungen für Jugendliche
Genehmigungen zur Rückführung von Jugendlichen werden ausschließlich durch die Dienstelle des Gaubeauftragten des Entsendegaues erteilt. Bei Umquartierung der Eltern kann der jetzt zuständige Gaubeauftragte diese Genehmigung erstellen. Alle übrigen Partei.- und Staatsdienststellen dürfen diesbezügliche Anträge nicht genehmigen.
Diese Regelung gilt auch für die Fälle, in denen umquartierte Mütter ihre im KLV-Lager untergebrachten Kinder an ihren neuen Wohnort zu holen beabsichtigen. Bescheinigungen und Befürwortungen, die die Mütter zum Besuch und zum Abholen ihrer Kinder ermächtigen sowie Fahrscheine hierfür, dürfen grundsätzlich von NSV-Dienststellen nicht ausgestellt werden. Es wird um genaue Beachtung gebeten.“