Richtlinien zur Verpflegung in KLV-Lagern
Im Rundschreiben KLV 3/44 des Beauftragten für die Erweiterte Kinderlandverschickung ist folgende Anordnung zur „Verpflegung in Lagern der Kinderlandverschickung“ abgedruckt:
„Luftveränderung, erhöhte sportliche Betätigung, Eigenart des Gemeinschaftslebens, erhöhter Nahrungsmittelbedarf des sich im Wachstum befindlichen Körpers und Ausfall des Familienausgleiches bedingen einen relativ hohen Nahrungsmittelverbrauch in den KLV-Lagern. Dieser Tatsache hat der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft durch Erhöhung der Lebensmittelzuteilung Rechnung getragen.
Darüber hinaus haben jedoch alle direkt und indirekt an der Ernährungswirtschaft der KLV-Lager Beteiligten durch verständnisvolle Mitarbeit zum erweiterten Ausbau der Ernährungsfrage mitgewirkt.
Durch Wirtschaftsleiter(innen), Lagerleiter(innen) und Lagermannschaftsführer/Lagermädelführerinnen sind insbesondere folgende Anordnungen zu beachten:
1. Vertrautmachen mit den in den Richtlinien für die Ernährung in den Lagern der erweiterten Kinderlandverschickung dargelegten Ausführungen über Zusammenstellung und Herstellung der Verpflegung nach den neuzeitlichen Erkenntnissen der Ernährungswirtschaft. Besonders zu beachten sind folgende Forderungen:
a) Täglich muss Frischkost verabreicht werden. Verwendung von Obst, grünen Salaten, Darreichung von Möhren, Rettich, Sellerie, Kohlrabi, Weiß- und Rotkohl (nicht abgebrüht, sondern roh gestampft), Spinat, Rote Rüben, Kresse, Rapunzel usw.
b) Verwendung der Kartoffel in Form von Pellkartoffeln.
c) Verwendung von Vollkornbrot.
d) Verwendung von Wildgemüse.
2. Praktische Mitarbeit bei der Beschaffung der Nahrungsgüter.
a) Durch Anbau von Kräutern und Gemüsen.
b) Durch Mithilfe bei der Brachlandaktion.
c) Durch Sammeln von Wildfrüchten und Wildgemüse.
3. Mithilfe der Lagerbelegschaft bei der Herstellung und Verteilung der Verpflegung.
a) Durch Mithilfe in der Küche.
b) Durch Einrichten eines Tischdienstes.
Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Erwachsenen, die sich im KLV-Lager befinden, nur die Zuteilung für Normalverbraucher zu beanspruchen haben. Wenn sie trotzdem an der Gemeinschaftsverpflegung, und zwar aus Gründen der Sicherstellung der Totalität der im Lager zu leistenden Erziehungsarbeit, teilnehmen, so ergibt sich daraus, dass sie durch verständnisvolle Mitarbeit alles daran setzen, die Ernährungslage des ihnen anvertrauten Lagers soweit wie möglich zu steigern.“