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Ereignisse
1944
Januar

Gleichstellung von Erweiterter KLV und Umquartierung

In seinem Rundschreiben KLV 1/44 des Beauftragten für die Erweiterte Kinderlandverschickung ist folgende Anordnung zur „Gleichstellung der ‚Erweiterten Kinderlandverschickung‘ mit der Umquartierung“ abgedruckt:

„Entsendung im Rahmen der "Erweiterten Kinderlandverschickung" wird nur noch aus solchen Orten durchgeführt, aus denen die vorsorgliche Umquartierung durch eine Entscheidung des Herrn Reichsministers des Innern und des Luftkriegsschädenausschusses ausgelöst ist (siehe hierzu Anordnung des Reichsleiters von Schirach vom 30. September 1943, Reichsleiter-Rundschreiben 10/43, Seite 1). Infolgedessen muss die "Erweiterte Kinderlandverschickung", soweit sie von der NSV durchgeführt wird, nach den gleichen Grundsätzen wie die Umquartierung durchgeführt werden, d.h. mit Abreisebescheinigung und Übernahme der Kosten durch die innere Verwaltung aus Mitteln des Räumungsfamilienunterhaltes.

Soweit NSV-Gauamtsleitungen zur Zeit noch Maßnahmen der "Erweiterten Kinderlandverschickung" aus Orten durchführen, für die eine Umquartierung nicht ausgelöst ist, ist hierher zu berichten. Der Beauftragte des Führers für die KLV wird im Benehmen mit den zuständigen Stellen entscheiden, ob die Entsendungen im Rahmen der Umquartierung weiterzuführen oder einzustellen sind.“

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