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Ereignisse
1938
März

Einsetzung und Aufgaben von HJ-Standortführern

Am 28. März 1938 (ergänzt am 6. Mai 1938) veröffentlicht das Organisationsamt der Reichsjugendführung folgende Anordnungen zu Einsetzung und Aufgaben von Standortführern:

„A. Einsetzung der Standortführer bzw. Standortbeauftragten und Festlegung deren Aufgaben

In Abänderung der Bestimmungen des Verordnungsblattes III/11 wird die Frage der Standortführer bzw. Standortbeauftragten mit sofortiger Wirkung wie folgt festgelegt:

1. Standortführer gibt es

a) in Großstädten, d. h. in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern,
b) in Städten unter 100 000 Einwohnern, deren Grenzen sich mit den Grenzen des allem zuständigen Bannes decken.

2. Standortbeauftragte werden in allen Orten eingesetzt, die keinen Standortführer erhalten. Umfasst der Standort weniger als eine Gefolgschaft, so gehen die Befugnisse des Standortführers auf den Gefolgschaftsführer über. Der Gefolgschaftsbereich hat sich, wie bereits mehrmals angeordnet, geographisch gesehen, mit dem Bereich der Fähnlein, Mädel- und Jungmädelgrüppen insofern zu decken, als innerhalb einer Gefolgschaft entweder ein oder mehrere Fähnlein liegen. Grenzüberschneidungen sind auf jeden Fall zu vermeiden bzw. abzuändern.

B. Aufgaben des Standortführers bzw. Standortbeauftragten

1. Der Standortführer bzw. Standortbeauftragte ist der alleinige Vertreter der Hitler-Jugend (des DJ, BDM und JM) einschließlich der Sondereinheiten gegenüber den Dienststellen der Partei und des Staates. Er führt auch Etatsverhandlungen mit den kommunalen Behörden dann, wenn er hierzu vom Führer des Bannes ausdrücklich schriftlich ermächtigt worden ist.

Alle Untergliederungen einschließlich der Sondereinheiten der Hitler-Jugend bedürfen zu Verhandlungen, die sie mit anderen Dienststellen führen wollen, Genehmigung des Standortführers bzw. -beauftragten. Schriftliche Anträge an andere Dienststellen sind über ihn zu leiten. Bei allen Fragen, die den BDM betreffen, die zuständige BDM-Führerin hinzuzuziehen. Sie kann allerdings auch von Fall zu Fall ermächtigt werden, diese Verhandlungen selbständig zu führen.

Bei fachlichen Verbindungen der Führer der Sondereinheiten zum NSKK, NSFK usw. bedürfen die Führer der Sonderformationen nicht jedes Mal der Genehmigung durch den Standortbeauftragten.

Die Einheitsführer und -führerinnen der Untergliederungen und Sondereinheiten führen ihren Dienst in den Einheiten wie bisher durch. Es gelten dafür die bestehenden Dienstvorschriften.

Der Standortführer bzw. -beauftragte hat Befehlsgewalt über die Einheiten in allen HJ-Angelegenheiten, die den ganzen Standort bzw. den Bereich des Beauftragten umfassen. Sämtliche Einheitsführer (innen) sind ihm für die Durchführung der gemeinsamen Veranstaltungen unterstellt.

Der Standortführer wird vom Führer des Gebietes, der Standortbeauftragte vom Führer des Bannes eingesetzt. Als Standortführer wird durch den Führer des Gebietes der zuständige Bannführer eingesetzt, sofern Bann- und Stadtgrenzen sich decken. In dem Fall, in dem eine Großstadt mehrere Banne umfasst, wird durch den Führer des Gebietes der hierfür bestgeeignetste Bannführer eingesetzt.

Der Standortbeauftragte ist im Allgemeinen der dienstälteste, in jedem Fall jedoch der bestgeeignetste Einheitsführer, und wird vom Führer des Bannes eingesetzt. Der Standortbeauftragte kann auch Führer einer Sondereinheit sein.

Der Standortführer bzw. -beauftragte behält die Führung seiner Einheit bei. Nur in Sonderfällen, die der Führer des Gebietes entscheidet, kann ein Standortführer, nicht jedoch ein Standortbeauftragter, ohne Führung einer Einheit eingesetzt werden

3. Der Standortführer bzw. -beauftragte hat nicht nur eine gute Zusammenarbeit der HJ-Untergliederungen untereinander und mit den Dienststellen der Partei und des Staates zu gewährleisten, sondern darüber hinaus für die Nachwuchsfrage in der Bewegung im allgemeinen und der Hitler-Jugend im besonderen Sorge zu tragen.

Er überwacht die Aufnahme der 10-jährigen, die Überweisung der 14-jährigen und die Nachwuchsstellung für SA, SS, NSKK, NSFK und Partei. Er hat ebenfalls den Nachwuchs der Sondereinheiten sicherzustellen.

4. Der Standortführer bzw. -beauftragte bestimmt spätestens eine Woche vor Beginn des nächsten Monats nach Anhören der Führer der Einheiten den außerplanmäßigen, gemeinsamen Dienst aller Untergliederungen und deren Einheiten. Als planmäßiger Dienst gilt nur der im Sommer- und Winterdienstplan der Reichsjugendführung festgesetzte Dienst.“

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