CVJM in Bonn verboten
Laut Jahresbericht des CVJM-Mittelrhein für 1938 wird der Verein in Bonn am 25. August 1938 von der Gestapo verboten, das CVJM-Heim in der Weberstraße beschlagnahmt und der Schüler-BK aufgelöst.
In den Bonner CVJM-Ortsakten heißt es hierzu ausführlicher:
Am 25. August 1938 wird dem Leiter des CVJM Bonn auf der örtlichen Dienststelle der Gestapo ohne Angabe von Gründen die Auflösung des Vereins mitgeteilt. Als einziges Motiv wird genannt, dass bei einer Besichtigung des Heimes – dessen Leiter weilte im Urlaub! - an der Wand eines Zimmers ein aufgemaltes Fahrtenbild gefunden worden sei, woraus kurzerhand geschlossen wurde, dass noch verbotene Fahrten unternommen würden. Überdies wurden die vorhandenen Verbandszeitschriften mitgenommen.
Bereits zuvor war es zu einem Zwischenfall mit dem Kassierer des Vereins gekommen. Der hatte ein Ehestandsdarlehen beantragt, das ihm wegen seiner Zugehörigkeit zum CVJM und zu keiner Parteigliederung seitens der NSDAP-Kreisleitung verwehrt wurde.
In einem Schreiben vom 29. August 1938 an den Westbund beteuert der über die Vorfälle berichtende Pfarrer Mummehoff, dass der Verein alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten habe und die Auflösung daher für unbegründet gehalten werde.
Mummenhoff versucht am gleichen Tag auch bei der Gestapo Bonn eine Rücknahme des Verbots zu bewirken. Er erklärt, dass der Verein nur noch 12 Mitglieder über 18 Jahre gehabt habe, die sich ausschließlich einmal wöchentlich zur Bibelstunde getroffen hätten. Das beanstandete Bild stamme aus früherer Zeit, als der Verein noch Wanderfahrten habe durchführen dürfen. Es habe schlicht an den finanziellen Mittel gefehlt, die Wand zu überstreichen. Der Verein habe sich an die gesetzlich vorgeschriebene Form des Vereinslebens gehalten, und er bitte, die Auflösung rückgängig zu machen.
Mit seiner Bitte scheint Mummenhoff zunächst Erfolg zu haben. Wie er in einem Schreiben vom 4. Oktober 1938 an den Westbund mitteilt, möchte die örtliche Staatspolizeistelle die Aufhebung des Auflösungserlasses bei der Staatspolizeistelle Köln beantragen. Am 21. Februar 1939 muss der Pfarrer dann jedoch mitteilen, dass das Amtsgericht Bonn mit Schreiben vom 17. Februar 1939 die Auflösung durch Verfügung der Gestapo vom 9. Februar 1939 bestätigt habe. Ein Grund wird trotz Nachfrage nicht mitgeteilt.