Situation der LWH in Köln
Am 29. Juni 1944 erstattet Oberstudiendirektor Halfmann dem Oberpräsidenten der Rheinprovinz einen Sammelbericht zur Situation der LWH in Köln:
„A. Fürsorge.
Hierzu ist nicht besonderes zu berichten. Von den Führern der Einheiten wird weiterhin dafür gesorgt, dass den Schülern ausreichender Schlaf gewährt wird. Körperpflege könnte allerdings in Batteriestellungen in den schlechte Waschgelegenheiten vorhanden sind, besser sein. Die LwH benutzten die ihnen gewährten Freizeiten, um im Elternhaus Wäschewechsel vorzunehmen und zu baden. Da z.Zt. infolge der gespannten Luftlage die Gewährung von Freizeiten eingeschränkt ist, entstehen in einzelnen Batterien Schwierigkeiten. Auch hat es sich als notwendig erwiesen, (allerdings nur in Einzelfällen) darauf zu achten, dass den Jungens die ihnen zustehende Sonderverpflegung, die über das Maß der Normalverbraucher gewährt wird, ausgehändigt wird.
B. Erziehung und Unterricht.
Gegenüber dem bisherigen Zustand keine Besonderheiten. Starke Störungen des Unterrichts durch Alarme und starke Einschränkung der Arbeitsstunden. Allgemein bleiben die Leistungen hinter denen der in der Schule unterrichteten Klassen zum Teil erheblich zurück.
C. Organisatorische Arbeit der Betreuungslehrer.
Hierzu nichts Besonderes zu berichten. Für die kommende schlechte Jahreszeit und in Anbetracht der starken Überalterung der Lehrerkollegien erscheint es angebracht, die Lehrer gleichzeitig in der Schule und für den LwH-Unterricht einzusetzen und davon Abstand zu nehmen, Lehrer ausschließlich für den LwH-Unterricht einzusetzen.
D. Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Luftwaffe.
Zusammenarbeit ist nach wie vor reibungslos.
E. Lehrkräfte.
Mit dem Einsatz von Lehrlingen als Luftwaffenhelfer werden Klassen aus verkehrstechnisch ungünstig gelegenen Batteriestellungen herausgezogen und durch Lehrlinge ersetzt. Hierdurch wird eine Verkürzung der Anmarschwege erreicht werden. Die erste Lieferung von Wettermänteln und Schuhen ist inzwischen erfolgt.
F. Besondere Vorkommnisse.
In einem Fall ist über einen Schüler ein dienstlicher Tatbericht (Diebstahl) erfolgt. Die Angelegenheit wird wahrscheinlich vor das Feldgericht kommen. Es erscheint notwendig, dass zu der Untersuchung und der Verhandlung grundsätzlich der Anstaltsleiter bezw. der Betreuungslehrer des betr. Schülers zugezogen wird.
G. Bemerkungen: keine“