Kein Urlaub für LWH und Lehrer
Am 1. Juni 1944 teilt der Oberpräsident der Rheinprovinz den Leitern der höheren Schulen mit:
„Mehrfache Anfragen veranlassen mich, die Anstaltsleiter auf meinen Erlass vom 28.3.44 - Gen 735 - hinzuweisen, nach dem Ferien an die Luftwaffenhelfer wie an die im Unterricht der Luftwaffenhelfer eingesetzten Lehrer nicht gewährt werden kann. Letzteren kann Urlaub nur im Rahmen der allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen gewährt werden. Ich ersuche die Verbindungslehrer, umgehend im Einvernehmen mit den zuständigen Flakgruppen einen vorläufigen Urlaubsplan für die im Einsatz befindlichen Lehrer der Luftwaffenhelfer vorzubereiten. Dabei sind die durch Beurlaubung der Luftwaffenhelfer gegebenen Verhältnisse zu berücksichtigen.“