Austausch von LWH und zurückgestellten HJ-Führern
Am 17. Mai 1944 ergeht seitens des Reichsministers für Erziehung, Wissenschaft und Volksbildung ein Erlass zum „Austausch von Luftwaffenhelfern mit zurückgestellten HJ-Führern“ (E III a 959). Darin heißt es:
„Anträgen der HJ auf Austausch von Lw.-Helfern mit vom Lw.-Helfer-Dienst zurückgestellten HJ-Führern ist zu entsprechen. Die Anträge richten die HJ-Gebietsführungen an die in ihrem Bereich liegenden Flakdivisionen bzw. Flakgruppen. Der Austausch findet etwa nach halbjährigem Dienst als Lw.-Helfer statt.“
Der Oberpräsident der Rheinprovinz fügt ergänzend hinzu:
„Unter Hinweis auf meine Verfügung vom 27.3.44 - Gen. 702 - Abschnitt I - mache ich es den Stammschulen zur Pflicht, für Schüler, die nach halbjährigem Dienst als Lw.-Helfer im Vollzug eines solchen Austausches in ihre stammschule zurückkehren, die gleichen Hilfsmaßnahmen zu treffen wie für Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen aus dem Helferdienst entlassen werden.“