Aufgaben von Jugendschutzlagern
Am 25. April 1944 odnet der reichsführer-SS in einem Erlass Folgendes für die Einweisung von Jugendlichen in Konzentrationslager und deren Aufgaben an:
„An alle Pol.-Behörden
A. Die Jugendschutzlager
I. Aufgabe
1) Aufgabe der Jugendschutzlager der Sicherheitspol. (Moringen/Solling für männliche und Uckermark, Post Fürstenberg/Meckl. für weibliche Minderjährige) ist, ihre Insassen nach kriminalbiologischen Gesichtspunkten zu sichten, die noch gemeinschaftsfähigen so zu fördern, dass sie ihren Platz in der Volksgemeinschaft ausfüllen können und die Unerziehbaren bis zu ihrer endgültigen anderweitigen Unterbringung (in Heil- und Pflegeanstalten, Konzentrationslagern usw.) unter Ausnutzung ihrer Arbeitskraft verwahren.
2) Erziehungsmittel sind straffe Lagerzucht, angespannte Arbeit, weltanschauliche Schulung, Sport, Unterricht, planmäßige Freizeitgestaltung.
3) Die kriminalbiologische Erforschung der Persönlichkeit der Lagerzöglinge und ihrer Sippen erfolgt durch das kriminalbiologische Institut der Sicherheitspol.
II. Personenkreis
Für die Einweisung in die polizeilichen Jugendschutzlager kommen über 16 Jahre alte Minderjährige in Frage, bei denen die Betreuung durch die öffentliche Jugendhilfe, insbesondere Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung, nicht zum Ziele geführt hat oder von vornherein aussichtslos erscheint und deren kriminelle und asoziale Neigungen mit polizeilichen Mitteln bekämpft werden müssen. Bei weiblichen Minderjährigen kommen insbesondere die sexuell schwer gefährdeten für die Unterbringung in Betracht. Minderjährige, die wegen erheblichen Schwachsinns außerstande sind, einfachste Forderungen einer Lagerordnung zu begreifen, oder die aus sonstigen Gründen nicht lagerhaftfähig sind, scheiden für die Unterbringung aus. Die Altersgrenze kann in begründeten Ausnahmefällen umstritten werden.“