Aufnahme entlassener Luftwaffenhelfer an Stammschulen
Am 27. März 1944 verschickt der Oberpräsidenten der Rheinprovinz einen Erlass über die „Wiederaufnahme entlassener Luftwaffenhelfer an ihre Stammschulen“ (Gen. 702), der sich auf einen Vorgänger-Erlass vom 08.03.1944 bezieht und klarstellt:
„Es ist Sinn und Zweck des Erlasses gewesen, zu verhüten, daß Schüler, die aus dem Luftwaffenhelferdienst entlassen worden sind, aus dieser Entlassung unberechtigte Vorteile ziehen und daß gesetzliche Bestimmungen umgangen werden. Andererseits muß es die Sorge der Schulbehörde sein, in unverschuldeten Fällen unbillige Härten zu vermeiden.
Mein Erlass vom 8.3.44 - Gen 540 - bezieht sich daher nicht auf Schüler, die wegen ihres Gesundheitszustandes als zeitlich oder dauernd verwendungsunfähig aus dem Luftwaffenhelferdienst ausgeschieden sind. Nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der entlassenden militärischen Dienststelle sind diese Schüler von der Stammschule wieder in ihre Klassen aufzunehmen. Die Stammschule hat alsdann Hilfsmaßnahmen zu treffen, um ihnen den Anschluß an den Unterricht ihrer Klassen zu erleichtern und gegebenenfalls Lehrkräfte bis zu 30 Wochenstunden heranzuziehen.
Eines Antrages an mich bedarf es bei der Wiederaufnahme der aus gesundheitlichen Gründen entlassenen Luftwaffenhelfer nicht.
Doch ist mir jede Wiederaufnahme zu melden. Dabei sind anzugeben:
Name, Geburtsdatum, genaue Zeitdauer des Einsatzes als Luftwaffenhelfer, entlassende Dienststelle (Feldpostnummer), aufnehmende Klasse, Hilfsmaßnahmen, die zur unterrichtlichen Förderung getroffen sind.
Die Wiederaufnahme von Schülern, die aus andern als gesundheitlichen Gründen aus dem Helferdienst entlassen sind, kommt nur in Sonderfällen und nur mit meiner Genehmigung in Frage. Der Entlassungsgrund ist genau anzugeben. Der Direktor der Stammschule hat, soweit er nicht Urkunden oder deren beglaubigte Abschriften seinem Bericht beifügt, zu bestätigen, dass er in diese Unterlagen Einsicht genommen hat.
II) Es mehren sich in letzter Zeit die Fälle, in denen Luftwaffenhelfer durch die Einsatzeinheiten aus irgendwelchen organisatorischen Gründen auf unbestimmte Zeit beurlaubt werden mit der Auflage, sich beim Leiter der Stammschule zur Teilnahme am Unterricht zu melden. Soweit es sich dabei um geschlossene Klassen handelt, entstehen der Schule keine größeren Schwierigkeiten. In der zur Verfügung stehenden Zeit ist der Unterricht zu verstärken, jedoch kein Fach hinzuzunehmen. Ich werde bei den in Frage kommenden Sonderbeauftragten und den militärischen Kommandostellen dahin wirken, dass die nur auf eine gewisse Zeit ausgesprochene Beurlaubung einzelner Schüler zum Besuch der Stammschule unterbleibt. Diese Schüler werden nur benachteiligt, sie sind meist nicht in der Lage, den Anschluss an die in der Stammschule verbliebene Klasse zu erreichen, und verlieren den Anschluss an ihre bisherige Luftwaffenhelferklasse. Die Verbindungslehrer wollen schon jetzt bei Besprechungen mit den Flakgruppen auf diesen Übelstand hinweisen.“